![]() |
|
Unter den Begriffen Urheber- und Medienrecht verbirgt sich ein inzwischen enorm großes Rechtsgebiet. Insbesondere durch die Nutzung "neuer" Medien und Kommunikationsmittel wie dem Internet haben sich eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Tätigkeitsfeldern ergeben.
Beachten Sie unsere speziellen Infos zu folgenden Themen:
Während das Urheberrecht in früheren Zeiten auf den Schutz kultureller Geistesschöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst beschränkt war, werden in den Schutzbereich des heutigen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auch informationstechnologische Produkte, wie Computerprogramme einbezogen. Ferner wird Leistungsschutz für Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller gewährt. In vielen Fällen weist der "urheberrechtliche Fall" Bezüge zu anderen sog. Schutzrechten auf, wie zum Namens- und Markenrecht, zum Recht am eigenen Bild oder zum Wettbewerbsrecht. Im Medienrecht spielen neben den Rechten aus den Pressegesetzen die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets eine Rolle. Es geht zum Beispiel um die rechtlichen Informationspflichten der Betreiber von geschäftsmäßig betriebenen Websites oder um die Wahrnehmung von Rechten hinsichtlich der Vergabe von Domain-Namen, um Wettbewerbsverstösse über das Medium Internet etc. Ziel des Urheberrechtsschutzes ist es, dem Urheber als Schöpfer seiner geistigen Leistung, die Entscheidungsbefugnis einzuräumen, ob und in welcher Art und Weise andere Personen sein Werk nutzen dürfen. Insbesondere soll der Urheberrechtsschutz sicherstellen, dass der Urheber wirtschaftlich an der Nutzung seiner Leistung durch andere beteiligt wird. Aus der Vielfalt des Urheber- und Medienrechts ergibt sich auch die Vielfalt der anwaltlichen Leistungen auf diesem Gebiet: Wir verhelfen Urhebern und Nutzungsberchtigten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz etc., im Falle unbefugter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Wir beraten bei Abschluß von Urheberrechtsverträgen, Verlagsverträgen und sonstigen Verwertungsverträgen. Wir beraten Unternehmen hinsichtlich der "rechtlichen" Gestaltung ihrer gewerblich genutzten Websites. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Angriffe durch Abmahnungen wegen behaupteter Urheber- oder andere Schutzrechtsverstösse. Wir verhelfen zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten, wie bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder bei Ehrschutzbeeinträchtigungen, wie Beleidigungen, Verleumdungen etc. Neben den gegebenenfalls bestehenden presserechtlichen Ansprüchen auf Gegendarstellung setzen wir Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs- und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Einzelfall durch.
Info: Urheberrecht und InternetDie Wiedergeburt des Urheberrechts steht vor allem im Zusammenhang mit der Leichtigkeit, mit der man in der heutigen Zeit fremde urheberrechtlich geschützte Werke kopieren kann.
Info: Musik- , Filmdownload und Filesharing (Tauschbörsen)Sie wollen die neuesten Songs aus den Charts hören ohne dafür zu bezahlen? Kein Problem. Sie wollen den aktuellen Hollywoodfilm haben, bevor er in den deutschen Kinos anläuft? Kein Problem. Click here for download. Sie müssen einen Vortrag halten und sind auf der Suche nach klugen Formulierungen? Oder sind Sie auf der Suche nach einem schönen Foto für Ihre nächste Werbebroschüre? Copy and paste. Und weil alles so einfach ist, glaubt mancher, dass es auch erlaubt sein müsse oder zumindest, dass es keiner merkt.
Das allerdings ist weit gefehlt. Die Abmahnmaschinerie der Musik- und Filmindustrie läuft ganz gewaltig. Und auch den "Datenklau" von Fotos und Texten kann man rechtlich verfolgen. Oder man kann verfolgt werden. Dies hat in jüngerer Vergangenheit zu einer Fülle von Gerichtsverfahren und -entscheidungen geführt, die nur noch vom ausgewiesenen Spezialisten überschaut werden können. Einen besonders abmahnintensiven Bereich nehmen dabei die sog. "Internettauschbörsen" ein. Solche gibt es vielfach, wie z.B. "KaZaA", "e-donkey", "Emule", "limewire", "bearshare" etc. Für sich genommen sind diese "P2P-Netzwerke" nicht illegal. Das Problematische an diesen "Filesharing-Netzwerken" ist in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings, dass die Dateien unter den Nutzern der Netzwerke nicht im eigentlichen Sinne getauscht, sondern kopiert werden. Der Urheberrechtler spricht von "Vervielfältigung". Wenngleich das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Anfertigung "einzelner Vervielfältigungen" zum "privaten Gebrauch" ausdrücklich erlaubt, gibt es hierfür eine kleine, aber bedeutsame Ausnahme: Dies gilt nämlich nicht, wenn für die Kopie eine Vorlage verwendet wurde, die öffentlich zugänglich gemacht wurde. "Öffentlich zugänglich gemacht" in diesem Sinne ist alles, was im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Der Download urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Internet ohne Einwilligung des jeweils Berechtigten ist daher grundsätzlich verboten. Beim Filesharing kommt noch hinzu, dass die Dateien in den meisten Fällen nicht nur heruntergeladen werden, sondern vielmehr gleichzeitig wiederum im Wege des Uploads anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, also wiederum "öffentlich zugänglich gemacht" werden. Und das ist erst recht verboten. Wer jetzt allerdings glaubt, von Abmahnungen verschont zu bleiben, wenn er einfach nichts herunterlädt oder an Filesharing-Netzwerken nicht teilnimmt, der irrt sich. Denn für Rechtsverletzungen im Internet haftet nicht nur der "Täter", sondern -jedenfalls zivilrechtlich- auch der "Störer". Störer kann derjenige sein, über dessen Internetzugang die Rechtsverletzung begangen wurde. Eine Reihe unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen sind zu der Frage ergangen, inwieweit beispielsweise ein Internetanschlußinhaber seine eigene Familienmitglieder kontrollieren muß, um zu verhindern, dass diese über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen. Da wurde bereits mancher Anschlussinhaber zur Unterlassung und in immense Kosten verurteilt, weil z.B. seine minderjährigen Kinder Musikdateien oder Pornofilme aus dem Netz heruntergeladen hatten. Mehrfach wurden auch weniger technisch versierte Internetanschlußinhaber verurteilt, über deren offenen W-Lan-Anschluss unbefugte Rechtsverletzungen im Internet begangen hatten. Hier ist die Rechtsprechung stark in Bewegung. Allerdings können sich die Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen im Internet in aller Regel das Gericht aussuchen, bei dem sie klagen oder eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Anonymität des Internets ist nur eine scheinbare. Der "Zugriff", der Download oder der Upload hinterläßt Spuren. Die IP-Adresse des Nutzers, die ihm entweder dauerhaft oder für eine Session "dynamisch" zugeordnet ist, kann von anderen Nutzern des Netzwerks eingesehen werden. Diesen Umstand machen sich Rechtinhaber zu Nutze und beauftragen sog. "Antipiracy"-Unternehmen damit, festzustellen, welche IP-Adressen zu welchem Zeitpunkt bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke beispielsweise über ein Filesharing-Netzwerk zum Download für andere Nutzer anbieten. Ist die IP-Adresse "geloggt", müssen die Rechteinhaber "nur" noch in Erfahrung bringen, welchem Anschlußinhaber die IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Das funktioniert für Rechtsverletzungen bis zum 1.9.2008 zur Zeit noch über den Umweg des Strafverfahrens. Die Rechteinhaber erstatten Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, da schließlich die Verletzung des Urheberrechts auch einen Straftatbestand verwirklicht. Die Staatsanwaltschaft soll dann -gegebenenfalls über einen Gerichtsbeschluss- den Telekommunikationsprovider der ermittelten IP dazu veranlassen, die Kundendaten des Anschlußinhabers herauszugeben. Dies hat eine wahre Flut von Strafanzeigen mit sich gebracht. Einige Staatsanwaltschaften haben sich dem bereits mit Erfolg verweigert. Die Einholung der Auskunft sei bei vereinzelten Urheberrechtsverstößen unverhältnismäßig, wurde beispielsweise argumentiert. Andere Staatsanwaltschaften haben den Rechteinhabern die Erteilung von Akteneinsicht verweigert, was etwa durch das Landgericht München auch bestätigt wurde. Dadurch haben die Anzeigeerstatter empfindliche Niederlagen erlitten, da sie schließlich die Strafanzeige nur zu dem Zweck erstattet haben, um über die Akteneinsicht in Besitz der Kundendaten zu kommen, um dann abzumahnen. Anfang August 2008 haben die Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen Presseberichten zur Folge verfügt, dass Downloads von weniger als 3000 Musiktiteln und/oder weniger als 200 Filmen grundsätzlich strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden sollen. In anderen Bundesländern soll entsprechend verfahren werden. Seit dem 1.9.2008 ist eine wichtige Gesetzesänderung betreffend das Urheberrechtsgesetz und auch andere Schutzrechte betreffend in Kraft getreten. Soweit die Rechtsverletzungen gewerbliche Ausmaße angenommen haben, soll dem Verletzten gegen den Telekommunikationsprovider ein eigener zivilrechtlicher Anspruch zustehen. Des Umweges über die Staatsanwaltschaft um den Nutzer einer bestimmten IP-Adresse zu identifizieren, bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Klar ist, dass es nach wie vor zahlreiche Abmahnungen und auch Strafverfahren gibt. Die Strafverfahren können zwar in der Regel zur Einstellung gebracht werden, allerdings gibt es aber auch immer wieder Fälle, in denen dem Tatverdacht von auch nur vereinzelten Urheberrechtsverletzungen durch Haus- und Geschäftsraumdurchsuchungen nachgegangen wird und kurzerhand sämtliche internetfähigen Personalcomputer beschlagnahmt werden und dann einer irrsinnig langwierigen Auswertungsprozedur unterzogen werden. Schlimm wird es, wenn erst diese Auswertung plötzlich Festplatteninhalte gewissermaßen als Zufallsfund zum Vorschein bringt, wovon im bisherigen Verfahren gar nicht die Rede war. Interessante Perspektiven für die Betroffenen von Abmahnungen und Ermittlungsverfahren ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" vom März 2008. Es geht dabei u.a. um die Frage, ob bei einfachen Urheberrechtsverletzungen die Telekommunikationsprovider überhaupt dazu befugt sind, auf Anfrage von Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften Kundendaten, die einer dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet waren, herausgeben dürfen. Hier hat es bereits Entscheidungen gegeben, die dies im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis für unzulässig erachtet haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die erteilte Auskunft über die Kundendaten nicht gerichtsverwertbar sei. Darin liegt eine Möglichkeit, der Haftung zu entgehen. Man sollte sich also keineswegs durch dramatisch formulierte Abmahnungen einschüchtern lassen. Vielmehr gilt es die Chancen und Risiken eines Verfahrens in aller Ruhe abzuwägen. Vorteilhaft ist für betroffene Verbraucher die Gesetzeslage seit dem 1.9.2008, da die vom betroffenen zu tragenden Abmahnkosten (nicht der übrige Schadensersatzanspruch!) bei erstmaliger Abmahnung auf 100,00 € "gedeckelt" wurden.
Info: Text- und BilderklauSie betreiben einen ausgefeilten Internetauftritt, in den Sie viel Zeit, Mühe und Geld investiert haben und stellen plötzlich fest, dass ein anderer ganz dreist Ihre Texte übernommen hat. Oder Ihre Bilder kopiert hat oder vielleicht sogar Ihr Firmenlogo plagiiert hat. Besonders ärgerlich ist, wenn es sich um Ihren unmittelbaren Wettbewerber handelt, der auf diese Weise versucht, Ihnen Marktanteile streitig zu machen. Vielleicht bewerben Sie als Fotograf oder Künstler sogar Ihre eigenen Werke im Internet und müssen feststellen, dass Ihre Werke kurzerhand von anderen kopiert wurden. Auf derartige Vorfälle sollten Sie unmißverständlich reagieren. Zukünftige Rechtsverletzungen dieser Art müssen strikt unterbunden werden und für erfolgte illegale Nutzungen sollte Schadensersatz verlangt werden. Möglicherweise möchten Sie sich auch beraten lassen, wie man derartige Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße erkennen kann, ohne sich auf den Zufall verlassen zu müssen, dass man irgendwann sein geistiges Eigentum auf einer fremden Website findet. Wir bieten Ihnen hierbei die volle rechtliche Unterstützung zum Schutz Ihrer geistigen und künstlerischen Leistungen. Natürlich sind nicht alle Texte oder Designs urheberrechtlich geschützt. Für Fotos greift entweder "echter" Urheberschutz ein, wenn es sich um ein "Lichtbildwerk" mit einer entsprechenden "Schöpfungshöhe" handelt. Selbst wenn dies aber nicht der Fall ist, besteht ein Leistungsschutzrecht an jedem einfachen Lichtbild auch ohne künstlerischem Gehalt. Entsprechendes gilt auch für Filme. Als sogenanntes "Laufbild" ist auch ein einfaches Urlaubsvideo geschützt. Bei Designs handelt es sich in aller Regel um Werke der angewandten Kunst. Die künstlerische Gestaltung erfolgt bei einem Design nicht allein wegen des Kunstgenusses, sondern dient meist gewerblichen Zwecken. Designs können nur in seltenen Fällen Urheberschutz in Anspruch nehmen. Allerdings sind Designs deshalb noch nicht frei kopierbar. Schutz für Designs kann nach dem Geschmacksmusterrecht bestehen. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt nunmehr ein zwei- oder dreidimensionales Muster oder ein Erzeugnis als industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen ( § 1 Ziff. 1, 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)). Nach dem deutschen Geschmacksmusterrecht entsteht der Schutz mit der Eintragung in das Register beim deutschen Patent- und Markenamt. Daneben gibt es eine europaweite Schutzfähigkeit nach der EG-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung. Wenngleich das europäische Geschmacksmuster auch ohne eine Eintragung entsteht, ist es auch diesbezüglich aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, das Geschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) anzumelden. Wichtig zu wissen ist, dass in der seit 2008 geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Recht auf Erstellung von "Privatkopien" nochmals empfindlich eingeschränkt wurde. Nach geltendem Recht ist auch die für die ausschließlich private Nutzung vorgesehene Kopie verboten, soweit die Vorlage öffentlich zugänglich gemacht wurde. Jede dem Urheberschutz unterliegende Bild- und Textkopie aus dem Internet ohne Einwilligung des Berechtigten ist damit unzulässig und löst entsprechende Ansprüche des Rechteinhabers aus.
Info: Berichterstattung und allgemeines PersönlichkeitsrechtMan muss natürlich nicht Caroline von Monaco heißen, um Opfer von Medienberichten zu werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Menschenrecht und steht jedermann zu. Die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Gerade auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen kommt es nicht selten zu Berichterstattungen, die es sich lohnt, auf ihre Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Denn die Wirkungen von Zeitungs- und Fernsehberichten oder auch Berichten im Internet, z.B. in Blogs sind häufig mit nahezu irreparablen Schäden verbunden. Es gibt einiges, was man dagegen unternehmen kann. Niemand sollte sich sehenden Auges "kaputtschreiben" lassen oder sich durch kompromittierende Bildberichte öffentlich verhöhnen lassen. Den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießen neben natürlichen Personen in bestimmten Umfang auch juristische Personen oder sogar Behörden. Auch für Verstorbene kann in engem Rahmen Schutz beansprucht werden.
Info: Gegendarstellung, Unterlassung etc.Gegenüber Tatsachenbehauptungen, die in der Presse verbreitet wurden, besteht das Recht zur Gegendarstellung nach den Pressegesetzen der Bundesländer. Das Recht zur Gegendarstellung besteht unabhängig davon, ob die Tatsachen des Erstberichtes wahr oder unwahr gewesen sind. Bei jeder Rechtsverletzung hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Ausserdem kann in geeigneten Fällen verlangt werden, die Folgen einer Tatsachenberichterstattung zu beseitigen. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kann deren Widerruf verlangt werden. Bei irreführenden Tatsachenberichten kommt ein Richtigstellungsanspruch in Frage. Bei nicht restlos aufgeklärter Sachlage kann das berichtende Unternehmen aufgefordert werden, bestimmte Behauptungen "nicht aufrecht zu erhalten". Schließlich kommt auch ein Anspruch auf eine Folgeberichterstattung in Frage. Dies kann etwa in Fällen durchgesetzt werden, in denen eine Zeitung einen Strafprozess begleitet hat und etwa über die Anklage berichtet hat, vom späteren Freispruch aber nichts mehr zu lesen war. In Betracht kommen ferner Schadensersatzansprüche. Bei besonders gravierenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Wird die eigene Persönlichkeit zu Werbezwecken von anderen mißbraucht, kommt auch in Frage, fiktive Lizenzgebühren für den werbemäßigen Gebrauch in Rechnung zu stellen.
Info: BildberichterstattungNach dem Kunsturhebergesetz (KUG) hat jeder ein Recht am "eigenen Bild". Bildliche Darstellungen einer Person dürfen daher grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dabei ist es unbeachtlich, in welcher Situation, Pose oder in welchem Zustand er oder sie abgebildet wird. Einige Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz. Insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte kann ein Veröffentlichungsrecht auch gegen den Willen des oder der Abgebildeten bestehen. Entscheidend ist die Beurteilung, inwieweit in der Veröffntlichung des Bildes ein öffentliches Interesse im Rahmen eines Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung bedient wird. Dabei spielt es tatsächlich eine Rolle, welchen Inhalt die Abbildung hat. Intimfotos, Fotos mit Kindern oder Bilder aus dem engsten häuslichen Bereich genießen in der Regel Schutz vor Veröffentlichung, auch wenn generell ein öffentliches Interesse besteht. Die Rechte gegen eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild bestehen auch ausserhalb der klassischen Presse- oder Fernsehberichterstattung. Auch beim sogenannten Internet-Mobbing können die Rechte am eigenen Bild geltend gemacht werden. Selbstverständlich muss man den mit der Handykamera vom Nachbarn gemachten Schnappschuss und dessen Veröffentlichung auf der privaten Homepage nicht dulden.
Info: WortberichterstattungBei der Wortberichterstattung sind Berichte mit unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Wahre Tatsachen dürfen dagegen in aller Regel berichtet werden, auch wenn sie unangenehm sind. Von beiden Grundsätzen gibt es Ausnahmen. So haften z.B. Medien für die Vergangenheit nicht bei unwahren Tatsachenberichten, sofern diese mit der gebotenen pressemäßigen Sorgfalt recherchiert wurden. Auch wahre Tatsachenberichte können unzulässig sein, wenn die Privat-, Intim- und Vertraulichkeitssphäre verletzt wurde. Werden keine Tatsachen behauptet, sondern Meinungen verbreitet, überwiegt grundsätzlich die Meinungsfreiheit die Interessen des Betroffenen. Aber auch dies gilt nur mit Ausnahmen. Verletztende Schmähkritik, die ersichtlich allein die Diffamierung zum Zweck hat und Formalbeleidigungen müssen nicht hingenommen werden.
|
|
![]() |
|