Strafrecht
Im Strafrecht liegt ein Kernbetätigungs-feld unserer Kanzlei. Mit drei Fachanwälten für Strafrecht sind wir dazu in der Lage, Ihre Interessen in einem weiten Spektrum strafrechtlicher Haupt- und Nebengebiete zu vertreten.

Typische anwaltliche Leistungen unserer Kanzlei auf den verschiedenen Gebieten des Strafrechts sind:

Strafverteidigung
Revision
Nebenklagevertretung
Zeugenbeistandschaft
Strafanzeigen

Die Anzahl strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Tatbestände, die in Deutschland gelten, ist enorm groß. Allein im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich ca. 280 Straftatbestände. Anzahl und Inhalt der Vorschriften sind einem ständigen gesetzgeberischem Wandel unterworfen. Neben dem Strafgesetzbuch gibt es eine Vielzahl strafrechtlicher Nebengesetze, wie z.B. die Abgabenordnung (AO), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ,das Aufenthaltsgesetz
(AufenthG, früher: Ausländergesetz), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) , das Waffengesetz (WaffG) um nur einige zu nennen.

Wir können daher hier nur einen kurzen Überblick über einen Teil der strafrechtlichen Rechtsgebiete geben, auf denen wir für Sie tätig sind.

In jedem Fall werden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen klären, ob wir für Ihren speziellen Fall die richtigen Anwälte sind. Wir nehmen Mandate ausschließlich auf den Fachgebieten an, auf die wir fachlich spezialisiert sind.

Wirtschaftsstrafrecht Arztstrafrecht
Steuerstrafrecht Sexualstrafrecht
Vermögens- u. Eigentumsdelikte Betäubungsmittelstrafrecht
Kapitalstrafrecht Straßenverkehrsdelikte
Gewaltdelikte Strafvollstreckungs- u. Strafvollzugsrecht

 

Strafverteidigung

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, befinden Sie sich in einer schwierigen und risikoreichen Lage.
Denn in keinem anderen Bereich bringt der Staat seine Machtmittel gegenüber dem einzelnen Bürger mit derartig unerbittlicher Härte zur Entfaltung, wie im Strafrecht.

Während dem Staat die Pflicht zur bestmöglichen Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zukommt, ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, im einseitigen Interesse seines Mandanten, diesen vor staatlichen Übergriffen zu schützen.

Die Befugnisse des Staates im Strafrecht sind weitgehend:

Anordnung von Freiheitsentzug bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, Anordnung der Unterbringung in Psychiatrieen, Verhängung von Geldstrafen und Einziehung von Vermögensbeträgen u.U. in existenzvernichtendem Ausmaß, Verhängung von Berufsverboten, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Raumüberwachung, Observationen, Beschlagnahme von Gegenständen etc.
Als Ihre Strafverteidiger sehen wir unsere Bestimmung darin, Sie soweit wie möglich vor derartigen staatlichen Übergriffen und den u.U. dramatischen Folgen für Ihr Leben zu bewahren.

Wir sehen es als unsere Pflicht an, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Sie als Beschuldigten einer Straftat betreffenden belastenden Umstände zu entkräften, die entlastenden Umstände zur Geltung zu bringen und strikt die Gesetzlichkeit des gegen Sie geführten Verfahrens einzufordern.

Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist Ihnen zu empfehlen, die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger nicht hinauszuzögern. Denn gerade nach dem ersten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden werden häufig bereits die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Gerade und bereits zu diesen Zeitpunkt sollten Sie auf den kompetenten Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht zurückgreifen.

 

Revision

Revision bedeutet an dieser Stelle nichts anderes als Strafverteidigung im Revisionsverfahren.
Die Revision ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Über die Revision entscheidet in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH). Auch gegen Berufungsurteile des Landgerichts kann grundsätzlich Revision eingelegt werden. Ferner kann an Stelle des Rechtsmittels der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprung-)revision eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG) über die Revision. In Hessen entscheidet das OLG Frankfurt a.M.

Nach eine Verurteilung mit zum Teil verheerenden persönlichen Konsequenzen für den Beschuldigten ist die Revision meistens der letzte "Strohhalm" an den er sich klammert, um die möglicherweise falsche Entscheidung des Instanzgerichts zur Aufhebung zu bringen.
Dabei bestehen häufig falsche Vorstellungen vom Revisionsverfahren. Jeder muß sich darüber im Klaren sein, das in der Revision grundsätzlich keine Beweisaufnahme mehr stattfindet. Es werden keine Zeugen vernommen, keine Sachverständigen gehört etc. Das Revisionsgericht hat das Urteil nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; es ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden. Hat die Revision Erfolg, kommt es regelmäßig (nur) zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. In diesem Verfahren können durch eine erneute Beweiserhebung aber wieder entlastende Beweise eingebracht werden, die das Gericht u.U. zu einer völlig neuen Bewertung nötigen Das Schreiben von Revisionen erfordert vom Verteidiger umfassende Kenntnisse über die Entscheidungspraxis der Obergerichte. Insbesondere bei der Erhebung sogenannter "Verfahrensrügen" zur Bemängelung von Verfahrensfehlern sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Begründung der Revision hoch. Nur der im Revisionsrecht permanent fortgebildete Rechtsanwalt wird dazu in der Lage sein, schwerwiegende "Kunstfehler" zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt insbesondere für die Erhebung von Verfahrensrügen, daß die Versäumnisse der Verteidigung in der Instanz auch durch einen guten Revisionsverteidiger nicht geheilt werden können. Jeder Beschuldigte ist daher gut beraten, wenn er sich bereits für die Verteidigung vor dem Tatgericht einen im Revisionsrecht kundigen Rechtsanwalt wählt, der dazu in der Lage ist, die Verteidigung im Hinblick auf eine möglicherweise später erforderliche Revision auszurichten und die notwendigen Anträge stellt, Erklärungen abgibt, Widersprüche erhebt etc.

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Nebenklage

Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten, wie z.B. Körperverletzung, Vergewaltigung oder eines versuchten Tötungsdeliktes geworden sind, gibt Ihnen die Strafprozeßordnung (StPO) das Recht, sich einer von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage anzuschließen. Das gleiche Recht haben auch nahe Angehörige von Opfern vollendeter Tötungsdelikte.

Die Beauftragung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts mit der Nebenklagevertretung bringt viele Vorteile mit sich:

Als Rechtsanwalt, der sonst mit Strafverteidigung befaßt ist, kennt er die Abläufe des Strafverfahrens bestens und weiß besonders gut, wie er der Verteidigung „Kopfzerbrechen“ bereiten kann.

Die Nebenklage versetzt Sie als Opfer oder Angehörigen eines Opfers dazu in die Lage, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Sie haben das Recht, über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu nehmen, um sich über die Beweissituation und beispielsweise den Inhalt von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen zu informieren.

Sie haben das Recht in der Gerichtsverhandlung Fragen an den Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zu stellen, Beweisanträge zu stellen, Erklärungen abzugeben etc.

Häufig ist es sinnvoll, als Nebenkläger bereits im Strafprozeß auf die Verwirklichung zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche hinzuwirken. Dies erspart einen u.U. kostspieligen und nervenaufreibenden Zivilprozeß nach dem Strafverfahren.

 

Zeugenbeistandschaft

Der Zeuge im Strafprozeß befindet sich regelmäßig in einer unangenehmen Situation. Es entspricht seiner staatsbürgerlichen Pflicht, auf eine Ladung zum Gerichtstermin zu erscheinen, wahrheitsgemäße Angaben über Sachverhalte zu machen, die teilweise bereits Jahre zurückliegen und auf seine Aussage gegebenenfalls auch noch einen Eid zu schwören. In dem durch gegenläufige Interessen der Prozeßbeteiligten geprägten Strafprozeß geschieht es dabei nicht selten, daß der Zeuge mehrfach von allen Seiten durch die „Fragemühle“ gedreht wird.

Die Strafprozeßordnung (StPO) gibt dem Zeugen insbesondere für spezielle Konstellationen einige wichtige Rechte, wie z.B. Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte.

Damit der Zeuge seine Rechte im Prozeß auch wahrzunehmen weiß, ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt als Zeugen- oder Vernehmungsbeistand zu beauftragen.

Von besonderer Bedeutung ist dies in Fällen, in denen der Zeuge befürchten muß, sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen selbst der Gefahr auszusetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Selbst unter strafrechtlich versierten Juristen bricht im Gerichtssaal regelmäßig Streit darüber aus, welche Frage der Zeuge denn noch beantworten muß und wann er bereits schweigen darf. Ein strafrechtlich ungeschulter Zeuge ohne fachkundigen und unerschrockenen Zeugenbeistand an seiner Seite wird diese Situation nur selten meistern können.

Besonders schutzbedürftig ist auch der sogenannte „Opferzeuge“. Er verfügt über spezielle Rechte auch dann, wenn er nicht Nebenkläger ist. Hier kann es Aufgabe des Zeugenbeistandes sein, durch Akteneinsicht Informationsdefizite des Verletzten auszugleichen, z.B. zu dem Zweck einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen.

Der Zeuge kann in Einzelfällen auch ein Interesse daran haben, daß er seine Adresse bei seiner Vernehmung nicht benennen muß, da er Repressalien befürchtet. Wenn das Beweisthema der Zeugenbefragung besonders die Intimsphäre des Zeugen berührt, kann sein Rechtsanwalt in geeigneten Fällen auf den Ausschluß der Gerichtsöffentlichkeit hinwirken, etc.

Für besondere Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte bestehen Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten, woraus sich im Einzelfall ebenfalls Beratungsbedarf ergeben kann.

Von wichtiger praktischer Bedeutung ist darüberhinaus das Zeugnisverweigerungs- recht aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung des Zeugen zum Beschuldigten. Häufig sieht sich der Zeuge hier emotional in der Pflicht, seinem Verwandten durch eine vermeintlich entlastende Aussage „helfen“ zu wollen, bewirkt aber genau das Gegenteil. Auch hier sollte der Rat eines strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden.

 

Strafanzeigen

Die Strafanzeige dient dazu, den Strafverfolgungsbehörden strafbares Verhalten zur Kenntnis zu bringen, damit daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. In einfachen Fällen wird es regelmäßig ausreichen, wenn der Anzeigeerstatter persönlich den Sachverhalt bei der nächsten Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft meldet.

Insbesondere bei komplizierteren Sachverhalten macht es Sinn, einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Fertigung einer Strafanzeige zu beauftragen. Er wird dazu in der Lage sein, auch aus einem umfangreichen Sachverhalt die strafrechtlich relevanten Fakten herauszufiltern und in der Strafanzeige weiterzugeben. Damit kann den Ermittlungen von vorneherein die richtige Richtung gegeben werden.

Der Rechtsanwalt wird den weiteren Gang des Verfahrens für den Anzeigeerstatter überwachen und sich gegebenfalls fortlaufend nach dem Verfahrensstand erkundigen.

Ferner wird der Rechtsanwalt den Anzeigeerstatter schon im Vorfeld der Anzeige darüber aufklären, welche weiteren Pflichten mit der Anzeige auf den Anzeigeerstatter, der regelmäßig Zeuge ist, zukommen. Er wird den Anzeigeerstatter auch informieren, ob in seinem Fall neben der Strafanzeige noch die Stellung eines Strafantrags erforderlich ist. In manchen Fällen wird der Rechtsanwalt von der Erstattung einer Strafanzeige sogar abraten, wenn der Anzeigeerstatter sich dadurch u.U. eigener Strafverfolgung aussetzt ohne es zu merken.

Nicht selten erleben es strafrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte, daß Mandanten auch bei einfachen Sachverhalten darauf drängen, die Anzeige „über den Anwalt“ stellen zu wollen, weil sie die entspanntere und angenehmere Gesprächsatmosphäre beim Anwalt der Anzeigenaufnahme bei der Polizei vorziehen. Auch diesen Mandanten helfen wir gerne weiter.

 

Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen eine ganze Reihe strafrechtlicher Risiken, die mit der Führung eines Unternehmens einhergehen.

Wirtschaftsstrafverfahren sind meistens komplex. Die Akten einzelner Verfahren füllen gelegentlich ganze Räume. Die Materie ist für den Laien unüberschaubar und jeder seriöse Rechtsanwalt wird sich selbst prüfen, ob er im Einzelfall die Verteidigung alleine führt oder dem Mandanten zurät, weitere qualifizierte Kollegen mit „ins Boot“ zu nehmen. In besonders komplizierten Fällen reicht der strafrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt allein nicht aus. Das Wirtschaftsstrafrecht weist in besonderer Weise Bezüge zu anderen Rechtsgebieten auf. Bei einer wirtschaftstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung sind etwa die Bezüge zum Steuerstrafrecht, zum Steuerrecht, Handels- u. Gesellschaftsrecht, wie zum Bilanzrecht zu erkennen.

Wie auch im Bereich anderer Strafverfahren gilt im Wirtschaftstrafrecht, daß ein sorgfältiges und mit Akribie geführtes Aktenstudium häufig der Schlüssel für eine erfolgreiche Verteidigung ist.

Typischerweise treten in Wirtschaftsstrafverfahren Tatvorwürfe aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, wie Bankrott, Verletzung von Buchführungs- u. Bilanzierungspflichten oder Insolvenzverschleppung auf. Am Häufigsten sind allerdings Betrugsvorwürfe, beispielsweise im Zusammenhang mit der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder aus dem Finanzierungsbereich, wie z.B.
Kapital anlagebetrug. Ebenfalls häufig sind Untreuevorwürfe Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung. Von großem öffentlichen Interesse sind Strafverfahren begleitet, die den Vorwurf von Korruptionsdelikten, wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung u. –annahme zum Gegenstand haben.

Gerade in solchen, wie auch in anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Beratungen, wird es neben der Begrenzung des finanziellen Schadens für den Mandanten auch immer darum gehen, den Imageschaden in Grenzen zu halten. Dabei kann es für die Verteidigung häufig zur Zielsetzung werden, ein Verfahren möglichst „geräuschlos“ im Ermittlungsverfahren durch Einstellung gegen Geldauflage oder durch Strafbefehl zu erledigen.

 

Steuerstrafrecht

Das Risiko wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, trifft grundsätzlich betrachtet jeden Steuerpflichtigen. In besonderem Maße sind selbständige Unternehmer hiervon betroffen. Häufig sind Beschuldigte einigermaßen überrascht, wie schnell sie sich plötzlich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, Steuerbeträge in enormer Höhe hinterzogen zu haben.

So führt beispielsweise die illegale Beschäftigung von Schwarzarbeitern im Baugewerbe regelmäßig neben den Verfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)insbesondere auch zu Steuerstrafverfahren, wobei dann Hinterziehung von Umsatzsteuern, Einkommenssteuern und Lohnsteuern sich neben dem weiteren abgaberechtlichen Schaden aus ggfls. vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen zu enormen Steuerschäden addieren, was nicht selten die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem betroffenen Unternehmer zur Folge hat.

Der Strafverteidiger kennt die Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens. Er ist auch der gleichberechtigte Ansprechpartner für Staatsanwälte und Richter, wenn es darum geht, das Steuerstrafverfahren möglichst ohne großes Aufsehen für seinen Mandanten, etwa durch Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung zu erledigen. Gleichwohl wird der Strafverteidiger ähnlich wie im Wirtschaftsstrafverfahren bei entsprechend komplizierten Steuerstrafverfahren gewissenhaft prüfen, ob er sich durch einen Kollegen für Steuerrecht bei der Verteidigung unterstützen läßt. Denn manche Steuerstrafverfahren haben ihre besonderen Schwierigkeiten im materiellen Steuerrecht. Im übrigen sind bei der steuerstrafrechtlichen Beratung stets die Auswirkungen einzelner Verteidigungshandlungen oder –unterlassungen für das Besteuerungsverfahren zu bedenken.

Steuerstrafrechtliche Beratung macht besonderen Sinn für den Betroffenen, bevor die Steuerstraftat entdeckt wurde oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde. Dann wird Gegenstand der steuerstrafrechtlichen Beratung immer auch die. sog. „strafbefreiende Selbstanzeige“ sein.

 

Vermögens- und Eigentumsdelikte

Die Bandbreite von Tatvorwürfen im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte ist unendlich. Vom generalstabsmäßig geplanten bewaffneten Banküberfall, über das Verschwindenlassen ganzer LKW-Ladungen bis hin zum einfachen Ladendiebstahl.

Im Bereich der Betrugsdelikte sind häufig Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs, des Warenkreditbetrugs, des BaföG-Betrugs oder auch des Sozialhilfebetrugs Gegenstand von Verfahren in der alltäglichen Praxis.

 

Kapitalstrafrecht

In Prozessen, in denen dem Beschuldigten ein Tötungsdelikt, wie Mord oder Totschlag vorgeworfen wird, geht es um viel. Die bei einer Verurteilung drohenden Rechtsfolgen sind schwerwiegend: Lebenslange oder beträchtliche zeitige Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in der geschlossenen Psychatrie auf unbestimmte Dauer etc.

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert ein Höchsmaß an Professionalität, Engagement und Wissen, um einen ordnungsgemäßen Prozeß zu sichern und den Beschuldigten gegebenfalls vor einem Fehlurteil mit dramatischen Konsequenzen zu bewahren.

Die immer ausgefeilteren Methoden der Kriminalwissenschaften machen im Bereich der Tötungsdelikte inzwischen Aufklärungsquoten von über 90 % möglich. Beim Verteidiger sind daher nicht nur ausgewiesene Rechtskenntnisse, sondern auch Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kriminalistik gefragt. Der Verteidiger muß dazu in der Lage sein, Gutachten von Sachverständigen auf ihre Qualität und Richtigkeit zu überprüfen.

Gleiches gilt auch und insbesondere für rechtsmedizinische, wie psychatrische Sachverständigengutachten, die in fast jedem Schwurgerichtsprozeß eine gewichtige Rolle spielen.

Dem fachlich auf dem Gebiet des Sachverständigen gut vorbereiteten Verteidiger wird es nicht selten gelingen, den Sachverständigen bei einem „schwachen“ Gutachten in der Befragung in der Gerichtsverhandlung in Erklärungsnöte zu bringen. Damit können womöglich nachteilige Folgen des Sachverständigengutachtens für den Beschuldigten abgewendet werden.

In besonderem Maß ist in solchen Verfahren Rückgrat und Unerschrockenheit des Verteidigers von Nöten. Sein Mandant sieht sich häufig einer voreingenommenen (Medien-)öffentlichkeit ausgeliefert. Hiermit muß der Verteidiger umzugehen wissen und einem Überspringen des „Volkszorns“ auf das Gericht nach Kräften entgegenwirken.

 

Gewaltdelikte

Neben den Tötungs- bzw. Kapitaldelikten, dem Raub und den Sexualstraftaten, die hier im Hinblick auf die Strafverteidigung besonders erörtert werden, fallen in der polizeilichen Kriminalstatistik unter den Begriff der Gewaltdelikte noch die Körperverletzungsdelikte, erpresserischer Menschenraub und die Geiselnahme.

Statistisch gesehen sind die mit dem Vorwurf von Gewaltdelikten konfrontierten Beschuldigten männlich und verhältnismäßig jung. Nicht selten kommt daher in solchen Fällen die Anwendung des milderen Jugendstrafrechts in Betracht.

Die Verteidigung muß daher mit den Besonderheiten des Jugendstrafrecht und des Jugendstrafverfahrens vertraut sein, um die Interessen des Beschuldigten bestmöglich wahrnehmen zu können.

 

Arztstrafrecht

Ärzte trifft aufgrund ihrer Tätigkeit ein besonderes Risiko, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Die Straftatbestände, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit verwirklicht werden können und deren Verdacht sich auch ein korrekt handelnder Arzt plötzlich ausgesetzt sehen kann sind vielfältig: Abrechnungsbetrug, Körperverletzung oder fahrlässige Tötung infolge eines ärztlichen Heileingriffs, unzulässige Formen der „Sterbehilfe“ als vorsätzliche Tötung, Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, unzulässiger Schwangerschaftsabbruch sind die Kernbereiche, die man unter dem Begriff des Arztstrafrechts zusammenfassen kann.

 

Körperverletzung durch ärztliche Heileingriffe:

Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist jede „körperliche Misshandlung“ oder „Gesundheitsbeschädigung“. Körperliche Misshandlung ist nach der in der Rechtsprechung gängigen Definition eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden, wenn auch nicht unbedingt durch Zufügung von Schmerzen (BGH NJW 95, 2643), so doch in mehr als nur unerheblichem Grade beeinträchtigt wird (BGHSt 25, 277). Insbesondere liegt dies bei Substanzverletzungen des Körpers vor. Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes anzusehen (Düsseldorf MedR 84, 29).

Aus diesen Definitionen wird deutlich, dass nahezu jeder Arzt in seiner täglichen Arbeit gleich mehrfach den Straftatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Jeder Schnitt eines Chirurgen, obgleich kunstfertig geführt, jede Bohrung eines Zahnarztes ist eine tatbestandsmäßige vorsätzliche Körperverletzung. Von einer Bestrafung bleiben die Ärzte regelmäßig nur deshalb verschont, weil der Patient in den Eingriff eingewilligt hat und die begangene Straftat daher als gerechtfertigt angesehen wird.

Die Einwilligung des Patienten  und vor allem deren Wirksamkeit ist daher einer der für das Arztstrafrecht und natürlich auch für die zivilrechtliche Haftung, die an dieser Stelle nicht weiter erörtert wird, wichtigsten und zugleich neuralgischsten Punkte, die über Haftung oder Nichthaftung des Arztes für seinen Eingriff und dessen Folgen entscheiden kann.

Die Möglichkeit, dass ein Mensch in eine Verletzung seines Körpers einwilligen kann, ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht. Die Einwilligung ist ein durch das Selbstbestimmungsrecht legitimierter Verzicht auf den Rechtsschutz. (BGHSt 17, 360). Hieraus ergeben sich für den Einzelfall wichtige Konsequenzen im Hinblick auf die Frage, ob eine erteilte Einwilligung wirksam ist und der Arzt auf ihrer Grundlage den Eingriff vornehmen durfte oder nicht:

Der Patient muß einwilligungsfähig sein. Er muß also die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, um die Folgen seiner Einwilligung überschauen zu können. Ob diese Fähigkeit vorliegt, ist individuell zu bestimmen. Problematisch ist dies bei Minderjährigen, bei psychisch gestörten Patienten, bei Trunkenheit oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen. So verneinte der Bundesgerichtshof die Einwilligungsfähigkeit bei einem Patienten, der die Einwilligung auf dem Weg in den OP nach erfolgter Verabreichung einer  Beruhigungsspritze abgab (BGHZ NJW 1998, 1784). Um Mißverständnissen vorzubeugen: Minderjährige sind nicht per se einwilligungsunfähig, ihre Fähigkeit ist in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Fehlt es an der Einwilligungsfähigkeit kommt eine Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter in Betracht. Bei Minderjährigen sind dies i.d.R. die Eltern, bei erwachsenen Einwilligungsunfähigen kommt der mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betraute gerichtlich bestellte Betreuer in Betracht. Bei besonderen ärztlichen Risikomaßnahmen kann eine Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erforderlich werden. Für die Haftung des Arztes kann es auch bedeutsam sein, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligungsbefugnis erkennbar zum Nachteil des Patienten mißbrauchen oder umgekehrt, wenn eine Einwilligung erkennbar mißbräuchlich zum Nachteil des Patienten verweigert wird. In solchen Fällen sollte der Arzt –wenn möglich- den Eingriff oder das Unterlassen des Eingriffs vormundschaftsgerichtlich absichern.

In schwierigen Situationen ist dem Arzt zu empfehlen, sich eingehend rechtlich beraten zu lassen, z.B. bei Kompetenzkonflikten wie etwa der Einwilligung einer 16-jährigen in den Schwangerschaftsabbruch gegen den explizit geäußerten Willen ihrer sorgeberechtigten Mutter.

Kann eine Einwilligung von dem (z.B. bewußtlosem) Patienten nicht eingeholt werden, genügt dessen mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung des Eingriffs. Diesbezüglich kommt der Meinung von Angehörigen keine stellvertretende, aber eine für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigende Bedeutung zu. (BGHZ 29, 51f.) Gleichermaßen können sich aus sog. „Patientenverfügungen“ Hinweise auf den mutmaßlichen Willen ergeben, schließlich können in Ermangelung anderer Anhaltspunkte zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens Überlegungen herangezogen werden, wie sich ein „verständiger“ Patient in der konkreten Lage entschieden habe.

Eine Einwilligung, die auf Fehlvorstellungen des Einwilligenden über die Folgen sowie Bedeutung und Tragweite beruht ist i.d.R. unbeachtlich. Unterliegt der Patient einem Irrtum über die Notwendigkeit und den Zweck einer OP oder eines verschriebenen Medikaments oder macht er sich falsche Vorstellungen über medizinische Fachausdrücke führt dies zur Unwirksamkeit seiner Einwilligung und damit i.d.R. dazu, dass der ärztliche Heileingriff nicht mehr gerechtfertigt ist. War für den Arzt der Irrtum des Patienten erkennbar, führt dies nicht nur zu zivilrechtlicher, sondern auch zu strafrechtlicher Haftbarkeit.

Hieraus ergibt sich, dass der Patient vor der ärztlichen Maßnahme grundlegend aufgeklärt werden muß. Ziel der Aufklärung ist es, dem Patienten Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zumindest in den Grundzügen erkennbar zu machen, damit er das Für und Wider des Eingriffs selbst irrtumsfrei abwägen kann (BVerfG NJW, 79, 1929ff.) Der Umfang der erforderlichen Aufklärung ist individuell unterschiedlich. Natürlich ist ein „Mehr“ an Aufklärung zur Absicherung des Arztes unschädlich. Allerdings muß die Aufklärung im Einzelfall auch möglich und praktikabel sein. Es gilt: Je leichter aufschiebbar und je weniger geboten die (Heil-)maßnahme aus der Sicht eines verständigen Patienten erscheint, desto weitgehender ist die Aufklärungspflicht. (BGHSt 12, 382f.) Bei unaufschiebbaren, u.U. lebensrettenden Maßnahmen muss im Einzelfall eine eher pauschale Aufklärung genügen, wenn diese überhaupt vor dem Eingriff erfolgen kann. Dort wo eine Aufklärung möglich und der Eingriff nicht unaufschiebbar ist, hat sich die Aufklärung auf die Diagnose, die Vornahme des Eingriffs überhaupt, Art, Ziel, und Alternativen der Behandlung, Folgen der Behandlung, mögliche Risiken und Nebenfolgen, sowie u.U. auf den Dringlichkeitsgrad zu erstrecken.

In besonderen Fällen kann sich eine Einschränkung der Aufklärungspflicht bei Gefährdung des Patienten durch die Aufklärung oder bei anderweitig hinreichender Vorabinformation des Patienten ergeben.

Zu Beweiszwecken ist dringend zu empfehlen, dass die Aufklärung schriftlich vorgenommen und die Kenntnisnahme d.d. Patienten schriftlich bestätigt wird. Schriftlichkeit ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufklärung.

  

Sterbehilfe:

 

Es ist zwischen aktiver, indirekter und passiver Sterbehilfe zu unterscheiden.

Die aktive Sterbehilfe ist als gezielte schmerzlose Tötung oder Beschleunigung des Todeseintritts auch dann strafbar, wenn die Tötung auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erfolgt. Als Konsequenz hieraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es einem vollständig bewegungsunfähigem, aber bewußtseinsklaren moribunden Schwerstbehinderten weitgehend verwehrt ist, ohne strafrechtliche Verstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn das Lebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann (BGH NStZ 2003, 537f.)

Zulässig und u.U. sogar geboten ist die aktive Tötung eines Menschen durch sog. indirekte Sterbehilfe. Hierunter versteht man die Situation, in der sicher oder nicht auszuschließen ist, dass die ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewußtseinsdämpfende Medikation bei einem tödlich kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte aber unvermeidbare Nebenfolge der Behandlung den Todeseintritt beschleunigt. (BGHSt 42, 305)

Verboten ist demnach die aktive „Hilfe zum Sterben“, erlaubt hingegen die „Hilfe beim Sterben“.

Erlaubt ist ferner die sog. passive Sterbehilfe. Darunter versteht man kein (aktives) Tun, sondern ein Unterlassen weiterer lebenserhaltender Behandlung. Hierunter befinden sich die Fallgestaltungen, von tödlich Kranken, deren Grundleiden einen irreversiblen Verlauf genommen haben und deren Tod in kurzer Zeit eintreten wird. In solchen Fällen darf eine Behandlung abgebrochen werden oder gar nicht erst aufgenommen werden. (BGHSt 37, 379)

Als Unterlassen wird es in der Rechtsprechung auch angesehen, wenn der Arzt ein lebenserhaltendes Beatmungsgerät abschaltet. (BGHSt 40, 265)

Grund für die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ist das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung, auch zum Tod. Gegen den Willen eines bewusstseinsklaren Patienten darf keine Behandlung durchgeführt werden. Für den Arzt entfällt das Behandlungsrecht, aber auch die Behandlungspflicht.

Probleme entstehen, wenn der Patient einen klaren Willen nicht mehr äußern kann.

Auch wenn der Patient im weiteren Verlauf sein Bewusstsein verliert, begründet sich für den Arzt keine Behandlungspflicht, soweit keine wesentlichen Veränderungen der Umstände erkennbar sind, die der Erklärung des Patienten zugrunde liegen. Dies ist unproblematisch bei zeitlicher Nähe zwischen Erklärung und Bewusstseinsverlust. Liegt jedoch die Erklärung des Patienten in Form einer älteren Patientenverfügung vor, so ist dem Arzt nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Erklärung nach wie vor dem Willen des Patienten entspricht.

Der Arzt ist dann vor die schwierige Aufgabe gestellt, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ist dies nicht möglich, kann auf allgemeine Wertvorstellungen zurückgegriffen werden. Was jedoch Inhalt der allgemeinen Wertvorstellungen der Bevölkerung sein soll, ist unklar.

Im Zweifelsfall wird sich der Arzt für das Leben entscheiden müssen und in der Praxis wird er die Suche nach dem mutmaßlichen Willen nicht selbst auf sich nehmen, sondern das Vormundschaftsgericht anrufen.

Entscheidet sich der Arzt aufgrund des mutmaßlichen Willens des Patienten gegen lebensverlängernde Maßnahmen, so ist eine detaillierte Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen und der Entscheidungsfindung unerlässlich.

Zur Thematik der ärztlichen Sterbebegleitung verweisen wir an dieser Stelle auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.

Straflos ist auch die bloße Teilnahme am Suizid, etwa durch Beschaffung eines tödlich wirkenden Gifts, welches der bewußtseinsklare und freiverantwortlich selbst handelnde Suizident dann selbst einnimmt.

 

Schwangerschaftsabbruch:

§ 218 StGB stellt den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Tathandlung ist jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht zur Folge hat.

Eingriffe, die vor der Einnistung des Eies in der Gebärmutter stattfinden, unterfallen nicht der Strafbarkeit.

Die Tathandlung muss vorsätzlich begangen werden, dass heißt, die Tötung der lebenden Leibesfrucht muss zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen werden.

Die fahrlässige Begehung, zum Beispiel durch fahrlässige Verabreichung von Medikamenten an die Schwangere, die zum Sterben der Leibesfrucht führen, ist nicht gemäß § 218 StGB strafbar.

Der Versuch des Schwangerschaftsabbruches ist für die Schwangere straflos. Der Arzt hingegen ist auch wegen Versuchs strafbar.

 

Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ist nicht erfüllt, wenn die in § 218 a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

 

1. Die Schwangere hat den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachgewiesen, dass die sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen und

2. Der Eingriff wird von einem Arzt durchgeführt und

3. Seit der Empfängnis sind nicht mehr als 12 Wochen vergangen.

 

Darüber hinaus kann ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch – sozial indiziert sein, § 218 a Abs. 2 StGB. Zu beachten ist, dass im Rahmen der medizinisch – sozialen Indikation die 12 – Wochen – Frist nicht zum Tragen kommt. Es kann zu einer Spätabtreibung kommen, wenn aus medizinischer Sicht eine Leibes – oder Lebensgefahr für die Mutter besteht.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist medizinisch – sozial indiziert, wenn eine Lebens – oder Gesundheitsgefahr für die Mutter besteht (auch aufgrund psychischer Leiden) und die Beeinträchtigung schwerwiegend ist. Die Tötung der Leibesfrucht muss letztes Mittel bleiben. Berücksichtigt werden auch zukünftige wirtschaftliche, soziale und familiäre Auswirkungen der Schwangerschaft und Geburt, soweit sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen. Es muss der Schwangeren unzumutbar sein, die Gefahr für Leib – und Leben anderweitig abzuwenden.

Darüber hinaus kann ein Schwangerschaftsabbruch kriminologisch indiziert sein, wenn die Schwangerschaft beispielsweise aufgrund einer Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs besteht. Auch hier gilt die 12 – Wochen – Frist.

 

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht:

 

Die ärztliche Schweigepflicht ist das Kernstück des Arzt – Patienten  - Verhältnisses. Auf ihr beruht das Vertrauen, dass der Patient seinem Arzt entgegenbringen darf. Die Privat– und Intimsphäre des Patienten ist ein hohes Schutzgut.

Patientengeheimnisse dürfen nur in Ausnahmefällen an unbeteiligte Dritte weitergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ist strafrechtlich sanktioniert, §§ 203, 204 ff StGB.

Die Sanktionsvorschriften gelten auch für Angehörige der Pflegeberufe, nicht aber für Heilpraktiker.

Die Weitergabe von ärztlicher Dokumentation, oder Informationen über die Behandlung an Ärzte, die nicht in das konkrete Arzt – Patienten – Verhältnis einbezogen sind, und denen gegenüber der behandelnde Arzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist, stellt ebenfalls ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigpflicht dar.

Soweit dem Patienten ein Schaden aus der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entsteht, kann er seinen behandelnden Arzt auch zivilrechtlich in Haftung nehmen.

Der Arzt kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht zur Offenbarung haben.

Dies etwan dann, wenn die Einwilligung des Patienten vorliegt, oder wenn der Arzt selbst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen auf Interna zurückgreifen muss (Vorwurf des Behandlungsfehlers, Strafverfahren, Durchsetzung von Honoraransprüchen.)

Auch kommt eine Rechtfertigung gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) in Betracht. Allerdings muss es dem Arzt um den Schutz höherrangiger Rechtsgüter gehen. Er muss eine Interessenabwägung vornehmen, die er peinlichst dokumentieren sollte. Darüber hinaus ist es angezeigt, zunächst den Patienten selbst aufzufordern, sich zu offenbaren und ihn beispielsweise darüber aufzuklären, dass von ihm eine Gefahr ausgeht.

Die ärztliche Schweigepflicht ist auf prozessualer Ebene durch entsprechende Zeugnisverweigerungsrechte geschützt. (§ 53 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO)

Der Arzt muss seitens des Gerichts nicht darüber belehrt werden, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die berufsrechtlich normierte Schweigepflicht wird als bekannt vorausgesetzt. Liegt eine Entbindungserklärung des Patienten vor, so muss der Arzt aussagen. Wurde die Einwilligung zur Offenbarung zwischenzeitlich widerrufen und der Arzt hierüber nicht in Kenntnis gesetzt, so ist er nicht gemäß

§ 203 StGB strafbar, da er sich über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irrte. (Erlaubnistatbestandsirrtum)

Ist der Patient Beschuldigter in einem Strafverfahren, so dürfen seine Behandlungsunterlagen nicht beschlagnahmt werden. Ist hingegen der Arzt Beschuldigter, so dürfen die Unterlagen aufgrund einer richterlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

Neben den Offenbarungsrechten besteht eine große Anzahl von gesetzlich normierten Offenbarungspflichten.  

 

Abrechnungsbetrug:

 

Gemäß § 81 a SGB V sind die kassenärztlichen Vereinigungen gehalten, die Ermittlungsbehörden unverzüglich über mögliche Straftaten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu unterrichten, die nicht nur geringfügiger Natur sind.

Die eigens hierfür eingerichteten Stellen sind gehalten, Hinweisen jeder Person nachzugehen, soweit sie glaubhaft erscheinen.

Zweck dieser Regelungen ist es, Korruption und Betrug im Gesundheitswesen einzudämmen.

Das heißt nicht, dass jeder Leistungserbringer, der einmal aufgrund der unübersichtlichen Regelungen des sog. einheitlichen Bewertungsmaßstabes 2000­+ versehentlich falsch abrechnet, wegen Betrugs verfolgt wird oder gar zu bestrafen ist. Aber es zeigt, dass von Seiten des Gesetzgebers ein großer Ehrgeiz entwickelt wird, bewusster Falschabrechnung und krimineller Vorgehensweise entgegenzuwirken Nicht umsonst häufen sich die entsprechenden Ermittlungsverfahren.

Wird der Vorwurf des Abrechnungsbetruges erhoben, so sollte man sich nicht untätig in sein Schicksal ergeben. Zum einen ist zwischen der privatärztlichen und der vertragsärztlichen Abrechnung zu unterscheiden. Zum andern kommt es aber auch darauf an, den vorgeworfenen Tatbestand genau zu betrachten, um festzustellen, ob Tatsachen, oder Rechtsmeinungen geäußert wurden, ob vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt wurde, oder lediglich fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden. Eine fahrlässige Betrugsbegehung scheidet aus

Und nicht zu vergessen ist, dass gemäß Nr. 26 MiStrA (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe von Seiten der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu machen ist.  Dies hat zur Folge, dass nicht nur die kassenärztliche Zulassung als Folgeverfahren entzogen werden kann, sondern auch mit Berufs – und Disziplinarverfahren zu rechnen ist. Schlimmstenfalls verliert der Arzt seine Approbation.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sollte einem bewusst sein, dass jedes Wort, das im Rahmen des Strafverfahrens seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung gefallen und aktenkundig gemacht wurde, in den Folgeverfahren Verwertung finden kann.

 

Rechtliche Erstversogungsmaßnahmen im Ernstfall:

Was zu tun ist, wenn es zu einem Zwischenfall bei der Behandlung eines Patienten kommt oder der Arzt aus anderen Gründen die Vermutung hat, es könnte ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden, soll nachstehend skizziert werden:

 

1. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns kann es enorm wichtig sein, sich im Besitz der Behandlungsunterlagen zu befinden. Von diesen sollte der Arzt Kopien fertigen. Kommt es zu einer Durchsuchung – und Beschlagnahmemaßnahme seitens der Staatsanwaltschaft, werden die Behandlungsunterlagen nämlich für längere Zeit dem Arzt entzogen sein. Er verliert damit u.U. wichtiges Verteidigungsmaterial. Einer Sicherstellung- bzw. Beschlagnahme sollte der Arzt stets formell widersprechen und die Unterlagen „unter Widerspruch“ den Ermittlungsbehörden herausgeben. Durch den Widerspruch vermeidet der Arzt die Gefahr, mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen gegen seine ärztliche Schweigepflicht zu verstoßen. Kommt es zu Durchsuchung und Beschlagnahme gelten im Übrigen auch für den Arzt die „Verhaltensregeln für Wohn- und Geschäftsraumdurchsuchungen“ entsprechend. Wurden die Behandlungsunterlagen nicht bereits vervielfältigt ist bei der Durchsuchungsmaßnahme der letzte Zeitpunkt, mit dem ermittlungsführenden Beamten die Fertigung von Kopien vor Mitnahme der Originale zu vereinbaren. Ansonsten wird dieses bedeutende Beweismittel erst im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, deren Zeitpunkt verhältnismäßig unabsehbar ist,  für den Arzt wieder verwendbar.

2. Zugleich sollte der Arzt bemüht sein, die Wogen zu glätten, indem er mit dem Patienten oder den Angehörigen das Gespräch sucht, Anteilnahme ausdrückt. Ein solches Gespräch sollte jedoch nie ohne Zeugen durchgeführt werden. Der Arzt darf kein Schuldanerkenntnis abgeben, da er sonst im Verhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz verlieren kann.

3. Alle mit dem Zwischenfall befassten Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, Praxismitarbeiter sollten ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem sie den Vorfall schildern. Sollten sie als Zeugen vernommen werden, wird das Gedächtnisprotokoll helfen, sich genau und richtig zu erinnern.

4. Der Arzt sollte nicht versuchen, Einfluss auf etwaige Zeugen zu nehmen.

5. Der Arzt sollte keinerlei Angaben über den Tatvorwurf machen, bevor er sich nicht von einem Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht hat beraten lassen. Eine mündliche Aussage gegenüber der Polizei sollte unter allen Umständen vermieden werden. Keinesfalls besteht hierzu eine Verpflichtung. Nicht selten fehlt es den ermittelnden Beamten am medizinischen Sachverstand. In den meisten Fällen kommt es nicht zu einem wörtlichen Protokoll, sondern der Beamte fasst zusammen, was er verstanden hat. In eigenen Worten. Das muss nicht immer dem entsprechen, was der Arzt gesagt und gemeint hat.  Auch das sei angemerkt: Ein Polizeibeamter ist gehalten,  über jedes, auch das informelle Gespräch, einen Aktenvermerk zu verfassen. Alles was gesprochen wird, oder vermutet, fließt in die Ermittlungsakte ein. Auch wenn es  schwer fällt, einen als unberechtigt empfundenen Vorwurf nicht selbst –möglichst sofort- mit eigener „Verteidigungsrede“ aus der Welt schaffen zu können, zeigt die Erfahrung, dass es besser ist, die wohlerwogene Stellungnahme auf fundierter Informationsgrundlage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vorzuziehen.

6. Der Arzt sollte sich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit dem Spezialgebiet „Strafrecht“ suchen. Hierbei ist er nicht an Vorgaben durch seine Haftpflichtversicherer gebunden. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Arzthaftungsverfahren, deren Regulierung allein Sache der Versicherer ist, hat der Arzt im Rahmen des Strafverfahrens die freie Wahl.

7. Der Verteidiger wird umgehend Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht wird er mit dem Arzt gemeinsam eine Strategie festlegen. Es kommt eine umfassende schriftliche Stellungnahme in Betracht. Die Verteidigungsziele müssen festgelegt werden. Dies auch immer unter dem Aspekt der Folgen eines Ermittlungsverfahrens. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann immer auch berufs – disziplinar – und zulassungsrechtliche Folgen haben.

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Sexualstrafrecht

In keinem anderen Bereich des Strafrechts weht dem Beschuldigten und auch dem Verteidiger der Wind so scharf und eisig ins Gesicht, wie bei Sexualstrafsachen. Insbesondere in medienträchtigen Prozessen, die den Vorwurf der Vergewaltigung oder den sexuellen Mi�brauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat die Verteidigung den Mandanten vor einer oft voreingenommenen und aufgewühlten �ffentlichkeit zu schützen und dafür Sorge zu tragen, da� das Verfahren fair und sachlich und nicht emotionsgeladen geführt wird. Dies ist ein schwieriges Unterfangen, das den gesamten Einsatz des Verteidigers im Interesse seines Mandanten fordert.

Jeder Verteidiger mu� sich vor der Annahme eines solchen Mandats selbst prüfen, ob er dem Druck gewachsen ist und den Beschuldigten einer Sexualstrafsache engagiert verteidigen kann. Unser Standpunkt ist hierzu, da� gerade der Beschuldigte der einem solchen öffentlichen Druck ausgesetzt ist, Anspruch auf eine wirksame Verteidigung hat.

Was für den Tatvorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen Mi�brauchs von Kindern gilt, gilt auch für die übrigen sexuellen Mi�brauchs- und Nötigungstatbestände, wie auch für Tatbestände der Zuhälterei, Ausbeutung Prostituierter und Menschenhandel.

Wichtig sind in vielen Sexualstrafverfahren besondere Fachkenntnisse des Verteidigers im Hinblick auf psychatrische Begutachtung. Insoweit gilt nichts anderes als bei Kapitalstrafsachen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Aussagepsychologie, damit der Verteidiger in geeigneten Fällen hinsichtlich des Belastungszeugen oder der Belastungszeugin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Zeugin mit sachgerechtem Antrag hinwirken kann oder ein bereits eingeholtes für den Mandanten negatives Gutachten sachkundig kritisch überprüfen kann.

Eine Sonderstellung hat in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets der Tatbestand des Besitzes oder der Verbreitung

(kinder-)pornographischer "Schriften" bzw. Datensätze eingenommen. In diesem Bereich kommt es immer wieder zu Wohnungsdurchsuchungen und umfangreichen Beschlagnahmen von Computern und anderen Datenträgern.
Hier ist nicht nur der im Sexualstrafrecht versierte Verteidiger gefragt. Vielmehr können hier die Kenntnisse des Verteidigers über die Nutzung des Internets und die Funktionsweise von Internetbrowsern über Erfolg oder Mi�erfolg der Verteidigung entscheiden.

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Betäubungsmittelstrafrecht

In unserer täglichen Praxis als Strafverteidiger nehmen Betäubungsmittelsachen einen gro�en Raum ein.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, au�er den Konsum selbst, unter Strafe. Die in der Praxis wichtigsten Betäubungsmittel, die unter das BtMG fallen sind: Heroin, Kokain, Cannabisprodukte wie Haschisch oder Marihuana, Amphetamin, Ecstasy und Wirkstoffkombinationen hieraus.

Die unter Strafe gestellten Tatbestände sind vielfältig: strafbar sind das Handeltreiben, also insbesondere der Verkauf und der Einkauf zum Weiterverkauf, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräu�erung, der Erwerb, die Abgabe, das sonstige "in Verkehr bringen" oder "sich beschaffen", um nur die wichtigsten Tabestände zu nennen.

Ebenso vielfältig sind die Vorwürfe, die gegen einzelne Beschuldigte erhoben werden. Die Vorwürfe reichen von der regieführenden Beteiligung in einer Bande, die Kokain tonnenweise in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat bis hin zum Besitz von Haschisch oder Marihuana im Grammbereich. Geht es um die Verteidigung in "großen" Betäubungsmittelverfahren, in denen es um erhebliche Mengen von Betäubungsmitteln oder sogar um die Beteiligung im Bereich sogenannter Organisierter Kriminalität geht, mu� der Verteidiger sich insbesondere mit den rechtlichen Grenzen verdeckter polizeilicher Ermittlungsmethoden auskennen und Verfahrensverstö�e rügen, wenn dies für den Beschuldigten vorteilhaft ist. In nahezu jedem gro�en oder mittleren Betäubungsmittelverfahren finden Telefonüberwachungen oder längerfristige Observationen statt. Ferner ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern, polizeilichen Lockspitzeln und V-Leuten Verfahren häufig eingesetztes Ermittlungsinstrument.

Von zentraler Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Vorschrift des � 31 BtMG, wonach demjenigen Beschuldigten, der "Aufklärungshilfe" dahin leistet, da� die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann, Strafmilderung in Aussicht gestellt wird. Typischer Anwendungsfall ist der, da� der Beschuldigte seinen Lieferanten oder seine Abnehmer benennt, so da� gegen diese ebenfalls Verfahren eingeleitet werden.

Es gehört zu den Kernaufgaben der Verteidigung den Beschuldigten in geeigneten Fällen zu beraten, ob eine Aufklärungshilfe in Betracht kommt, welche Vorteile und insbesondere auch welche Nachteile damit verbunden sein können. Der erfahrene Verteidiger wird seinen Mandanten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung regelmä�ig erst dann beraten, wenn klar ist, welche Vorteile dies für seinen Mandanten bringt. Diesbezüglich wird der Verteidiger Vorgespräche zur Erörterung des Sach- und Rechtslage mit den Entscheidungsträgern, also Staatsanwälten und Richtern führen.

Die Regelung der "Aufklärungshilfe" sorgt dafür, da� viele Betäubungsmittelverfahren immer nach dem gleichen Strickmuster geführt werden: Ein Beschuldigter belastet seine "Abnehmer", weil er sich dadurch eine Strafmilderung erhofft. Bei den Abnehmern werden Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt. Im Erfolgsfall für die Polizei werden dabei bei dem ein oder anderen Abnehmer Betäubungsmittel gefunden. Wenn der Abnehmer ebenfalls mit einer erheblichen Strafe zu rechnen hat und gegebenfalls sogar in Untersuchungshaft genommen wird, ist er möglicherweise seinerseits bereit, seine eigenen "Abnehmer" zu bennenen u.s.w. �hnlich funktioniert das Ganze, wenn nach "oben" ausgesagt wird, also Lieferanten offenbart werden.

Bei der Verteidigung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist immer zu berücksichtigen, da� -auch wenn keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr in Frage kommt- die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe u.U. aufgrund der Regelung des � 35 BtMG zugunsten der Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt werden kann.Wird die Therapie erfolgreich durchgeführt, kann dann nachträglich die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Von ebenfalls gro�er praktischer Bedeutung sind die verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen, wenn einem Beschuldigten neben der Verwirklichung von Straftatbeständen vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeug Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

Hier droht dem Betroffenen der Entzug der Fahrerlaubnis oder -zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis- die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Diese ungeliebten Konsequenzen müssen von der Verteidigung bei der Beratung über das Aussageverhalten des Beschuldigten miteinbezogen werden, bzw. müssen Ma�nahmen zur Abwendung des Fahrerlaubnisentzugs eingeleitet werden.

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Stra�enverkehrsdelikte

Die Tatbestände, die zu einem Straf- oder Bu�geldverfahren im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen führen können, sind au�erordentlich vielfältig.

Praktisch ausgesprochen bedeutsam sind Tatvorwürfe die das Führen von Kraftfahrzeugen nach Alkoholkonsum oder dem Konsum anderer Betäubungsmittel betreffen.

Ein Bu�geldverfahren ist zu erwarten, wenn man mit mehr als 0,5 0/00 Alkohol im Blut erwischt wird. Liegt die Blutalkoholkonzentration eines Kraftfahrers über 1,1 0/00 gibt es ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Für Radfahrer gilt die Grenze von 1,6 0/00. Schwerwiegender sind die Konsequenzen, wenn es zu konkreten Gefährdungen des Stra�enverkehrs kommt, soweit nachzuweisen ist, da� hierfür der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ursächlich ist. In solchen Fällen kann es übrigens schon bei wesentlich geringeren Blutalkoholwerten zu Strafverfolgung kommen.

Einem mutma�lich fahrlässigen Unfallverursacher droht bei entsprechendem Personenschaden ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung. In letztem Fall sind die betroffenen Beschuldigten häufig durch das Ereignis als solches bereits schwer gezeichnet.

Weitere gegenüber Stra�enverkehrsteilnehmern häufig erhobene Tatvorwürfe sind das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, im Volksmund "Unfallflucht" genannt und Nötigung. Strafrechtliche Fälle aus dem Stra�enverkehrsrecht bieten für die Verteidigung häufig eine Fülle von Ansatzpunkten, um den Verfahrensausgang im Sinne des Mandanten günstig zu beeinflussen.

Es gilt z.T. schwerwiegende Konsequenzen, soweit wie möglich abzuwenden oder abzumildern. Es drohen Geld- und Freiheitstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Unterbringung in Entziehungsanstalten etc.

Die meisten "Strafrechtsfälle" aus dem Gebiet des Stra�enverkehrs weisen Bezüge zu anderen Rechtsgebieten auf. Selbstverständlich können Sie von uns auch kompetente Beratung unter den zivilrechtlichen (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Versicherung) oder den verwaltungsrechtlichen (Entziehung der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) etc.) Aspekten Ihres Falls erwarten.

 

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Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht

Das Gebiet der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs wurde über lange Zeit bis heute von Juristen als unwesentliches Nebengebiet abgetan. Auch bei Rechtsanwälten kann man gelegentlich den Eindruck gewinnen, das Betätigungsfeld für Strafverteidigung ende mit der Rechtskraft einer Verurteilung.

Dies mag viele Gründe haben. Das Strafvollstreckungsrecht ist kompliziert. Die Kontaktaufnahme mit Justizvollzugsanstalten, um auch nur geringfügige Vorteile für den Mandanten im Vollzugsalltag zu erreichen, gestaltet sich schwierig. Der Strafgefangene stößt mit seinen Anliegen regelmäßig erstmal auf eisenharte Ablehnung.

Dabei wird die Zurückhaltung anwaltlicher Betätigung auf diesem Feld der Vielfalt und der Bedeutung der Aufgaben für den Betroffenen nicht gerecht.

Es geht beispielsweise um Ziele wie offener Vollzug statt geschlossener Vollzug, Aussetzung von Reststrafen zur Bewährung nach 2/3 oder sogar der Hälfte der Vollstreckung, Abwendung der unberechtigten Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung, Erwirkung von Strafunterbrechungen aus besonderen Anlässen, Einflußnahme auf eine sinnvolle Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Strafen oder beim Zusammentreffen von Straf- und Untersuchungshaft, Erreichen der Zurückstellung von Strafvollstreckung zugunsten von Therapie, Erreichen günstiger Regelungen in Bezug auf Besuch und Ferngespräche u.s.w.

Die Interessenwahrnehmung in diesen Bereichen erfordert einen mit der jeweiligen Vollzugs- und Vollstreckungspraxis wie auch den komplexen rechtlichen Grundlagen vertrauten Strafverteidiger.

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