Medizinrecht

medizinrecht Unsere Leistungen im Medizinrecht gehen weit über das sog. Arztstrafrecht hinaus. Die Inhalte dieser Seite werden demnächst aktualisiert, damit Sie einen Überblick über unser komplettes Leistungsangebot bekommen.

 

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Informationen um das Medizinrecht

Arztstrafrecht

Ärzte trifft aufgrund ihrer Tätigkeit ein besonderes Risiko, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Die Straftatbestände, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit verwirklicht werden können und deren Verdacht sich auch ein korrekt handelnder Arzt plötzlich ausgesetzt sehen kann sind vielfältig: Abrechnungsbetrug, Körperverletzung oder fahrlässige Tötung infolge eines ärztlichen Heileingriffs, unzulässige Formen der „Sterbehilfe“ als vorsätzliche Tötung, Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, unzulässiger Schwangerschaftsabbruch sind die Kernbereiche, die man unter dem Begriff des Arztstrafrechts zusammenfassen kann.

Körperverletzung durch ärztliche Heileingriffe:

Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist jede „körperliche Misshandlung“ oder „Gesundheitsbeschädigung“. Körperliche Misshandlung ist nach der in der Rechtsprechung gängigen Definition eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden, wenn auch nicht unbedingt durch Zufügung von Schmerzen (BGH NJW 95, 2643), so doch in mehr als nur unerheblichem Grade beeinträchtigt wird (BGHSt 25, 277). Insbesondere liegt dies bei Substanzverletzungen des Körpers vor. Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes anzusehen (Düsseldorf MedR 84, 29).

Aus diesen Definitionen wird deutlich, dass nahezu jeder Arzt in seiner täglichen Arbeit gleich mehrfach den Straftatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Jeder Schnitt eines Chirurgen, obgleich kunstfertig geführt, jede Bohrung eines Zahnarztes ist eine tatbestandsmäßige vorsätzliche Körperverletzung. Von einer Bestrafung bleiben die Ärzte regelmäßig nur deshalb verschont, weil der Patient in den Eingriff eingewilligt hat und die begangene Straftat daher als gerechtfertigt angesehen wird.

Die Einwilligung des Patienten  und vor allem deren Wirksamkeit ist daher einer der für das Arztstrafrecht und natürlich auch für die zivilrechtliche Haftung, die an dieser Stelle nicht weiter erörtert wird, wichtigsten und zugleich neuralgischsten Punkte, die über Haftung oder Nichthaftung des Arztes für seinen Eingriff und dessen Folgen entscheiden kann.

Die Möglichkeit, dass ein Mensch in eine Verletzung seines Körpers einwilligen kann, ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht. Die Einwilligung ist ein durch das Selbstbestimmungsrecht legitimierter Verzicht auf den Rechtsschutz. (BGHSt 17, 360). Hieraus ergeben sich für den Einzelfall wichtige Konsequenzen im Hinblick auf die Frage, ob eine erteilte Einwilligung wirksam ist und der Arzt auf ihrer Grundlage den Eingriff vornehmen durfte oder nicht:

Der Patient muß einwilligungsfähig sein. Er muß also die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, um die Folgen seiner Einwilligung überschauen zu können. Ob diese Fähigkeit vorliegt, ist individuell zu bestimmen. Problematisch ist dies bei Minderjährigen, bei psychisch gestörten Patienten, bei Trunkenheit oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen. So verneinte der Bundesgerichtshof die Einwilligungsfähigkeit bei einem Patienten, der die Einwilligung auf dem Weg in den OP nach erfolgter Verabreichung einer  Beruhigungsspritze abgab (BGHZ NJW 1998, 1784). Um Mißverständnissen vorzubeugen: Minderjährige sind nicht per se einwilligungsunfähig, ihre Fähigkeit ist in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Fehlt es an der Einwilligungsfähigkeit kommt eine Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter in Betracht. Bei Minderjährigen sind dies i.d.R. die Eltern, bei erwachsenen Einwilligungsunfähigen kommt der mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betraute gerichtlich bestellte Betreuer in Betracht. Bei besonderen ärztlichen Risikomaßnahmen kann eine Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erforderlich werden. Für die Haftung des Arztes kann es auch bedeutsam sein, wenn der oder die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligungsbefugnis erkennbar zum Nachteil des Patienten mißbrauchen oder umgekehrt, wenn eine Einwilligung erkennbar mißbräuchlich zum Nachteil des Patienten verweigert wird. In solchen Fällen sollte der Arzt –wenn möglich- den Eingriff oder das Unterlassen des Eingriffs vormundschaftsgerichtlich absichern.

In schwierigen Situationen ist dem Arzt zu empfehlen, sich eingehend rechtlich beraten zu lassen, z.B. bei Kompetenzkonflikten wie etwa der Einwilligung einer 16-jährigen in den Schwangerschaftsabbruch gegen den explizit geäußerten Willen ihrer sorgeberechtigten Mutter.

Kann eine Einwilligung von dem (z.B. bewußtlosem) Patienten nicht eingeholt werden, genügt dessen mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung des Eingriffs. Diesbezüglich kommt der Meinung von Angehörigen keine stellvertretende, aber eine für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigende Bedeutung zu. (BGHZ 29, 51f.) Gleichermaßen können sich aus sog. „Patientenverfügungen“ Hinweise auf den mutmaßlichen Willen ergeben, schließlich können in Ermangelung anderer Anhaltspunkte zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens Überlegungen herangezogen werden, wie sich ein „verständiger“ Patient in der konkreten Lage entschieden habe.

Eine Einwilligung, die auf Fehlvorstellungen des Einwilligenden über die Folgen sowie Bedeutung und Tragweite beruht ist i.d.R. unbeachtlich. Unterliegt der Patient einem Irrtum über die Notwendigkeit und den Zweck einer OP oder eines verschriebenen Medikaments oder macht er sich falsche Vorstellungen über medizinische Fachausdrücke führt dies zur Unwirksamkeit seiner Einwilligung und damit i.d.R. dazu, dass der ärztliche Heileingriff nicht mehr gerechtfertigt ist. War für den Arzt der Irrtum des Patienten erkennbar, führt dies nicht nur zu zivilrechtlicher, sondern auch zu strafrechtlicher Haftbarkeit.

Hieraus ergibt sich, dass der Patient vor der ärztlichen Maßnahme grundlegend aufgeklärt werden muß. Ziel der Aufklärung ist es, dem Patienten Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zumindest in den Grundzügen erkennbar zu machen, damit er das Für und Wider des Eingriffs selbst irrtumsfrei abwägen kann (BVerfG NJW, 79, 1929ff.) Der Umfang der erforderlichen Aufklärung ist individuell unterschiedlich. Natürlich ist ein „Mehr“ an Aufklärung zur Absicherung des Arztes unschädlich. Allerdings muß die Aufklärung im Einzelfall auch möglich und praktikabel sein. Es gilt: Je leichter aufschiebbar und je weniger geboten die (Heil-)maßnahme aus der Sicht eines verständigen Patienten erscheint, desto weitgehender ist die Aufklärungspflicht. (BGHSt 12, 382f.) Bei unaufschiebbaren, u.U. lebensrettenden Maßnahmen muss im Einzelfall eine eher pauschale Aufklärung genügen, wenn diese überhaupt vor dem Eingriff erfolgen kann. Dort wo eine Aufklärung möglich und der Eingriff nicht unaufschiebbar ist, hat sich die Aufklärung auf die Diagnose, die Vornahme des Eingriffs überhaupt, Art, Ziel, und Alternativen der Behandlung, Folgen der Behandlung, mögliche Risiken und Nebenfolgen, sowie u.U. auf den Dringlichkeitsgrad zu erstrecken.

In besonderen Fällen kann sich eine Einschränkung der Aufklärungspflicht bei Gefährdung des Patienten durch die Aufklärung oder bei anderweitig hinreichender Vorabinformation des Patienten ergeben.

Zu Beweiszwecken ist dringend zu empfehlen, dass die Aufklärung schriftlich vorgenommen und die Kenntnisnahme d.d. Patienten schriftlich bestätigt wird. Schriftlichkeit ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufklärung.

Sterbehilfe:

 

Es ist zwischen aktiver, indirekter und passiver Sterbehilfe zu unterscheiden.

Die aktive Sterbehilfe ist als gezielte schmerzlose Tötung oder Beschleunigung des Todeseintritts auch dann strafbar, wenn die Tötung auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erfolgt. Als Konsequenz hieraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es einem vollständig bewegungsunfähigem, aber bewußtseinsklaren moribunden Schwerstbehinderten weitgehend verwehrt ist, ohne strafrechtliche Verstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn das Lebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann (BGH NStZ 2003, 537f.)

Zulässig und u.U. sogar geboten ist die aktive Tötung eines Menschen durch sog. indirekte Sterbehilfe. Hierunter versteht man die Situation, in der sicher oder nicht auszuschließen ist, dass die ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewußtseinsdämpfende Medikation bei einem tödlich kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte aber unvermeidbare Nebenfolge der Behandlung den Todeseintritt beschleunigt. (BGHSt 42, 305)

Verboten ist demnach die aktive „Hilfe zum Sterben“, erlaubt hingegen die „Hilfe beim Sterben“.

Erlaubt ist ferner die sog. passive Sterbehilfe. Darunter versteht man kein (aktives) Tun, sondern ein Unterlassen weiterer lebenserhaltender Behandlung. Hierunter befinden sich die Fallgestaltungen, von tödlich Kranken, deren Grundleiden einen irreversiblen Verlauf genommen haben und deren Tod in kurzer Zeit eintreten wird. In solchen Fällen darf eine Behandlung abgebrochen werden oder gar nicht erst aufgenommen werden. (BGHSt 37, 379)

Als Unterlassen wird es in der Rechtsprechung auch angesehen, wenn der Arzt ein lebenserhaltendes Beatmungsgerät abschaltet. (BGHSt 40, 265)

Grund für die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ist das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung, auch zum Tod. Gegen den Willen eines bewusstseinsklaren Patienten darf keine Behandlung durchgeführt werden. Für den Arzt entfällt das Behandlungsrecht, aber auch die Behandlungspflicht.

Probleme entstehen, wenn der Patient einen klaren Willen nicht mehr äußern kann.

Auch wenn der Patient im weiteren Verlauf sein Bewusstsein verliert, begründet sich für den Arzt keine Behandlungspflicht, soweit keine wesentlichen Veränderungen der Umstände erkennbar sind, die der Erklärung des Patienten zugrunde liegen. Dies ist unproblematisch bei zeitlicher Nähe zwischen Erklärung und Bewusstseinsverlust. Liegt jedoch die Erklärung des Patienten in Form einer älteren Patientenverfügung vor, so ist dem Arzt nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Erklärung nach wie vor dem Willen des Patienten entspricht.

Der Arzt ist dann vor die schwierige Aufgabe gestellt, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ist dies nicht möglich, kann auf allgemeine Wertvorstellungen zurückgegriffen werden. Was jedoch Inhalt der allgemeinen Wertvorstellungen der Bevölkerung sein soll, ist unklar.

Im Zweifelsfall wird sich der Arzt für das Leben entscheiden müssen und in der Praxis wird er die Suche nach dem mutmaßlichen Willen nicht selbst auf sich nehmen, sondern das Vormundschaftsgericht anrufen.

Entscheidet sich der Arzt aufgrund des mutmaßlichen Willens des Patienten gegen lebensverlängernde Maßnahmen, so ist eine detaillierte Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen und der Entscheidungsfindung unerlässlich.

Zur Thematik der ärztlichen Sterbebegleitung verweisen wir an dieser Stelle auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.

Straflos ist auch die bloße Teilnahme am Suizid, etwa durch Beschaffung eines tödlich wirkenden Gifts, welches der bewußtseinsklare und freiverantwortlich selbst handelnde Suizident dann selbst einnimmt.

Schwangerschaftsabbruch:

§ 218 StGB stellt den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Tathandlung ist jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht zur Folge hat.

Eingriffe, die vor der Einnistung des Eies in der Gebärmutter stattfinden, unterfallen nicht der Strafbarkeit.

Die Tathandlung muss vorsätzlich begangen werden, dass heißt, die Tötung der lebenden Leibesfrucht muss zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen werden.

Die fahrlässige Begehung, zum Beispiel durch fahrlässige Verabreichung von Medikamenten an die Schwangere, die zum Sterben der Leibesfrucht führen, ist nicht gemäß § 218 StGB strafbar.

Der Versuch des Schwangerschaftsabbruches ist für die Schwangere straflos. Der Arzt hingegen ist auch wegen Versuchs strafbar.

Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ist nicht erfüllt, wenn die in § 218 a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

1. Die Schwangere hat den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachgewiesen, dass die sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen und

2. Der Eingriff wird von einem Arzt durchgeführt und

3. Seit der Empfängnis sind nicht mehr als 12 Wochen vergangen.

Darüber hinaus kann ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch – sozial indiziert sein, § 218 a Abs. 2 StGB. Zu beachten ist, dass im Rahmen der medizinisch – sozialen Indikation die 12 – Wochen – Frist nicht zum Tragen kommt. Es kann zu einer Spätabtreibung kommen, wenn aus medizinischer Sicht eine Leibes – oder Lebensgefahr für die Mutter besteht.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist medizinisch – sozial indiziert, wenn eine Lebens – oder Gesundheitsgefahr für die Mutter besteht (auch aufgrund psychischer Leiden) und die Beeinträchtigung schwerwiegend ist. Die Tötung der Leibesfrucht muss letztes Mittel bleiben. Berücksichtigt werden auch zukünftige wirtschaftliche, soziale und familiäre Auswirkungen der Schwangerschaft und Geburt, soweit sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen. Es muss der Schwangeren unzumutbar sein, die Gefahr für Leib – und Leben anderweitig abzuwenden.

Darüber hinaus kann ein Schwangerschaftsabbruch kriminologisch indiziert sein, wenn die Schwangerschaft beispielsweise aufgrund einer Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs besteht. Auch hier gilt die 12 – Wochen – Frist.

 

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht:

 

Die ärztliche Schweigepflicht ist das Kernstück des Arzt – Patienten  - Verhältnisses. Auf ihr beruht das Vertrauen, dass der Patient seinem Arzt entgegenbringen darf. Die Privat– und Intimsphäre des Patienten ist ein hohes Schutzgut.

Patientengeheimnisse dürfen nur in Ausnahmefällen an unbeteiligte Dritte weitergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ist strafrechtlich sanktioniert, §§ 203, 204 ff StGB.

Die Sanktionsvorschriften gelten auch für Angehörige der Pflegeberufe, nicht aber für Heilpraktiker.

Die Weitergabe von ärztlicher Dokumentation, oder Informationen über die Behandlung an Ärzte, die nicht in das konkrete Arzt – Patienten – Verhältnis einbezogen sind, und denen gegenüber der behandelnde Arzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist, stellt ebenfalls ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigpflicht dar.

Soweit dem Patienten ein Schaden aus der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entsteht, kann er seinen behandelnden Arzt auch zivilrechtlich in Haftung nehmen.

Der Arzt kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht zur Offenbarung haben.

Dies etwan dann, wenn die Einwilligung des Patienten vorliegt, oder wenn der Arzt selbst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen auf Interna zurückgreifen muss (Vorwurf des Behandlungsfehlers, Strafverfahren, Durchsetzung von Honoraransprüchen.)

Auch kommt eine Rechtfertigung gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) in Betracht. Allerdings muss es dem Arzt um den Schutz höherrangiger Rechtsgüter gehen. Er muss eine Interessenabwägung vornehmen, die er peinlichst dokumentieren sollte. Darüber hinaus ist es angezeigt, zunächst den Patienten selbst aufzufordern, sich zu offenbaren und ihn beispielsweise darüber aufzuklären, dass von ihm eine Gefahr ausgeht.

Die ärztliche Schweigepflicht ist auf prozessualer Ebene durch entsprechende Zeugnisverweigerungsrechte geschützt. (§ 53 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO)

Der Arzt muss seitens des Gerichts nicht darüber belehrt werden, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die berufsrechtlich normierte Schweigepflicht wird als bekannt vorausgesetzt. Liegt eine Entbindungserklärung des Patienten vor, so muss der Arzt aussagen. Wurde die Einwilligung zur Offenbarung zwischenzeitlich widerrufen und der Arzt hierüber nicht in Kenntnis gesetzt, so ist er nicht gemäß

§ 203 StGB strafbar, da er sich über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irrte. (Erlaubnistatbestandsirrtum)

Ist der Patient Beschuldigter in einem Strafverfahren, so dürfen seine Behandlungsunterlagen nicht beschlagnahmt werden. Ist hingegen der Arzt Beschuldigter, so dürfen die Unterlagen aufgrund einer richterlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

Neben den Offenbarungsrechten besteht eine große Anzahl von gesetzlich normierten Offenbarungspflichten.  

Abrechnungsbetrug:

 

Gemäß § 81 a SGB V sind die kassenärztlichen Vereinigungen gehalten, die Ermittlungsbehörden unverzüglich über mögliche Straftaten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu unterrichten, die nicht nur geringfügiger Natur sind.

Die eigens hierfür eingerichteten Stellen sind gehalten, Hinweisen jeder Person nachzugehen, soweit sie glaubhaft erscheinen.

Zweck dieser Regelungen ist es, Korruption und Betrug im Gesundheitswesen einzudämmen.

Das heißt nicht, dass jeder Leistungserbringer, der einmal aufgrund der unübersichtlichen Regelungen des sog. einheitlichen Bewertungsmaßstabes 2000­+ versehentlich falsch abrechnet, wegen Betrugs verfolgt wird oder gar zu bestrafen ist. Aber es zeigt, dass von Seiten des Gesetzgebers ein großer Ehrgeiz entwickelt wird, bewusster Falschabrechnung und krimineller Vorgehensweise entgegenzuwirken Nicht umsonst häufen sich die entsprechenden Ermittlungsverfahren.

Wird der Vorwurf des Abrechnungsbetruges erhoben, so sollte man sich nicht untätig in sein Schicksal ergeben. Zum einen ist zwischen der privatärztlichen und der vertragsärztlichen Abrechnung zu unterscheiden. Zum andern kommt es aber auch darauf an, den vorgeworfenen Tatbestand genau zu betrachten, um festzustellen, ob Tatsachen, oder Rechtsmeinungen geäußert wurden, ob vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt wurde, oder lediglich fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden. Eine fahrlässige Betrugsbegehung scheidet aus

Und nicht zu vergessen ist, dass gemäß Nr. 26 MiStrA (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe von Seiten der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu machen ist.  Dies hat zur Folge, dass nicht nur die kassenärztliche Zulassung als Folgeverfahren entzogen werden kann, sondern auch mit Berufs – und Disziplinarverfahren zu rechnen ist. Schlimmstenfalls verliert der Arzt seine Approbation.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sollte einem bewusst sein, dass jedes Wort, das im Rahmen des Strafverfahrens seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung gefallen und aktenkundig gemacht wurde, in den Folgeverfahren Verwertung finden kann.

Rechtliche Erstversogungsmaßnahmen im Ernstfall:

Was zu tun ist, wenn es zu einem Zwischenfall bei der Behandlung eines Patienten kommt oder der Arzt aus anderen Gründen die Vermutung hat, es könnte ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden, soll nachstehend skizziert werden:

1. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns kann es enorm wichtig sein, sich im Besitz der Behandlungsunterlagen zu befinden. Von diesen sollte der Arzt Kopien fertigen. Kommt es zu einer Durchsuchung – und Beschlagnahmemaßnahme seitens der Staatsanwaltschaft, werden die Behandlungsunterlagen nämlich für längere Zeit dem Arzt entzogen sein. Er verliert damit u.U. wichtiges Verteidigungsmaterial. Einer Sicherstellung- bzw. Beschlagnahme sollte der Arzt stets formell widersprechen und die Unterlagen „unter Widerspruch“ den Ermittlungsbehörden herausgeben. Durch den Widerspruch vermeidet der Arzt die Gefahr, mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen gegen seine ärztliche Schweigepflicht zu verstoßen. Kommt es zu Durchsuchung und Beschlagnahme gelten im Übrigen auch für den Arzt die „Verhaltensregeln für Wohn- und Geschäftsraumdurchsuchungen“ entsprechend. Wurden die Behandlungsunterlagen nicht bereits vervielfältigt ist bei der Durchsuchungsmaßnahme der letzte Zeitpunkt, mit dem ermittlungsführenden Beamten die Fertigung von Kopien vor Mitnahme der Originale zu vereinbaren. Ansonsten wird dieses bedeutende Beweismittel erst im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, deren Zeitpunkt verhältnismäßig unabsehbar ist,  für den Arzt wieder verwendbar.

2. Zugleich sollte der Arzt bemüht sein, die Wogen zu glätten, indem er mit dem Patienten oder den Angehörigen das Gespräch sucht, Anteilnahme ausdrückt. Ein solches Gespräch sollte jedoch nie ohne Zeugen durchgeführt werden. Der Arzt darf kein Schuldanerkenntnis abgeben, da er sonst im Verhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz verlieren kann.

3. Alle mit dem Zwischenfall befassten Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, Praxismitarbeiter sollten ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem sie den Vorfall schildern. Sollten sie als Zeugen vernommen werden, wird das Gedächtnisprotokoll helfen, sich genau und richtig zu erinnern.

4. Der Arzt sollte nicht versuchen, Einfluss auf etwaige Zeugen zu nehmen.

5. Der Arzt sollte keinerlei Angaben über den Tatvorwurf machen, bevor er sich nicht von einem Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht hat beraten lassen. Eine mündliche Aussage gegenüber der Polizei sollte unter allen Umständen vermieden werden. Keinesfalls besteht hierzu eine Verpflichtung. Nicht selten fehlt es den ermittelnden Beamten am medizinischen Sachverstand. In den meisten Fällen kommt es nicht zu einem wörtlichen Protokoll, sondern der Beamte fasst zusammen, was er verstanden hat. In eigenen Worten. Das muss nicht immer dem entsprechen, was der Arzt gesagt und gemeint hat.  Auch das sei angemerkt: Ein Polizeibeamter ist gehalten,  über jedes, auch das informelle Gespräch, einen Aktenvermerk zu verfassen. Alles was gesprochen wird, oder vermutet, fließt in die Ermittlungsakte ein. Auch wenn es  schwer fällt, einen als unberechtigt empfundenen Vorwurf nicht selbst –möglichst sofort- mit eigener „Verteidigungsrede“ aus der Welt schaffen zu können, zeigt die Erfahrung, dass es besser ist, die wohlerwogene Stellungnahme auf fundierter Informationsgrundlage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vorzuziehen.

6. Der Arzt sollte sich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit dem Spezialgebiet „Strafrecht“ suchen. Hierbei ist er nicht an Vorgaben durch seine Haftpflichtversicherer gebunden. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Arzthaftungsverfahren, deren Regulierung allein Sache der Versicherer ist, hat der Arzt im Rahmen des Strafverfahrens die freie Wahl.

7. Der Verteidiger wird umgehend Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht wird er mit dem Arzt gemeinsam eine Strategie festlegen. Es kommt eine umfassende schriftliche Stellungnahme in Betracht. Die Verteidigungsziele müssen festgelegt werden. Dies auch immer unter dem Aspekt der Folgen eines Ermittlungsverfahrens. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann immer auch berufs – disziplinar – und zulassungsrechtliche Folgen haben.