Anwaltskanzlei Kanzlei Pfeiffer Müller-Goebel, Schoeller, Ehret

Rechtsanwalt Anwalt

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Anwalt Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Kassel

Im

 

Strafrecht

liegt das Kernbetätigungsfeld unserer Kanzlei. Mit drei Fachanwälten für Strafrecht sind wir dazu in der Lage, Ihre Interessen in einem weiten Spektrum strafrechtlicher Haupt- und Nebengebiete zu vertreten.

Typische anwaltliche Leistungen unserer Kanzlei auf den verschiedenen Gebieten des Strafrechts sind:

Strafverteidigung
Revision
Nebenklagevertretung
Zeugenbeistandschaft
Strafanzeigen

Wettbewerbsrecht
Internetrecht
Medizinrecht

Die Anzahl strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Tatbestände, die in Deutschland gelten, ist enorm groß. Allein im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich ca. 280 Straftatbestände. Anzahl und Inhalt der Vorschriften sind einem ständigen gesetzgeberischem Wandel unterworfen. Neben dem Strafgesetzbuch gibt es eine Vielzahl strafrechtlicher Nebengesetze, wie z.B. die Abgabenordnung (AO), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ,das Aufenthaltsgesetz
(AufenthG, früher: Ausländergesetz), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) , das Waffengesetz (WaffG) um nur einige zu nennen.

Wir können daher hier nur einen kurzen Überblick über einen Teil der strafrechtlichen Rechtsgebiete geben, auf denen wir für Sie tätig sind.

In jedem Fall werden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen klären, ob wir für Ihren speziellen Fall die richtigen Anwälte sind. Wir nehmen Mandate ausschließlich auf den Fachgebieten an, auf die wir fachlich spezialisiert sind.(Internetrecht, Wettbewerbsrecht,Strafrecht,Urheberrecht,Medizinrecht)

Wirtschaftsstrafrecht
Steuerstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht
Vermögens- u. Eigentumsdelikte Straßenverkehrsdelikte
Kapitalstrafrecht
 

Rechtsanwalt Kassel

Strafverteidigung

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, befinden Sie sich in einer schwierigen und risikoreichen Lage.
Denn in keinem anderen Bereich bringt der Staat seine Machtmittel gegenüber dem einzelnen Bürger mit derartig unerbittlicher Härte zur Entfaltung, wie im Strafrecht.

Während dem Staat die Pflicht zur bestmöglichen Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zukommt, ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, im einseitigen Interesse seines Mandanten, diesen vor staatlichen Übergriffen zu schützen.

Die Befugnisse des Staates im Strafrecht sind weitgehend:

Anordnung von Freiheitsentzug bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, Anordnung der Unterbringung in Psychiatrieen, Verhängung von Geldstrafen und Einziehung von Vermögensbeträgen u.U. in existenzvernichtendem Ausmaß, Verhängung von Berufsverboten, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Raumüberwachung, Observationen, Beschlagnahme von Gegenständen etc.
Als Ihre Strafverteidiger sehen wir unsere Bestimmung darin, Sie soweit wie möglich vor derartigen staatlichen Übergriffen und den u.U. dramatischen Folgen für Ihr Leben zu bewahren.

Wir sehen es als unsere Pflicht an, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Sie als Beschuldigten einer Straftat betreffenden belastenden Umstände zu entkräften, die entlastenden Umstände zur Geltung zu bringen und strikt die Gesetzlichkeit des gegen Sie geführten Verfahrens einzufordern.

Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist Ihnen zu empfehlen, die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger nicht hinauszuzögern. Denn gerade nach dem ersten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden werden häufig bereits die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Gerade und bereits zu diesen Zeitpunkt sollten Sie auf den kompetenten Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht zurückgreifen.

Kassel

Revision

Revision bedeutet an dieser Stelle nichts anderes als Strafverteidigung im Revisionsverfahren.
Die Revision ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Über die Revision entscheidet in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH). Auch gegen Berufungsurteile des Landgerichts kann grundsätzlich Revision eingelegt werden. Ferner kann an Stelle des Rechtsmittels der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprung-)revision eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG) über die Revision. In Hessen entscheidet das OLG Frankfurt a.M.

Nach eine Verurteilung mit zum Teil verheerenden persönlichen Konsequenzen für den Beschuldigten ist die Revision meistens der letzte "Strohhalm" an den er sich klammert, um die möglicherweise falsche Entscheidung des Instanzgerichts zur Aufhebung zu bringen.
Dabei bestehen häufig falsche Vorstellungen vom Revisionsverfahren. Jeder muß sich darüber im Klaren sein, das in der Revision grundsätzlich keine Beweisaufnahme mehr stattfindet. Es werden keine Zeugen vernommen, keine Sachverständigen gehört etc. Das Revisionsgericht hat das Urteil nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; es ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden. Hat die Revision Erfolg, kommt es regelmäßig (nur) zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. In diesem Verfahren können durch eine erneute Beweiserhebung aber wieder entlastende Beweise eingebracht werden, die das Gericht u.U. zu einer völlig neuen Bewertung nötigen Das Schreiben von Revisionen erfordert vom Verteidiger umfassende Kenntnisse über die Entscheidungspraxis der Obergerichte. Insbesondere bei der Erhebung sogenannter "Verfahrensrügen" zur Bemängelung von Verfahrensfehlern sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Begründung der Revision hoch. Nur der im Revisionsrecht permanent fortgebildete Rechtsanwalt wird dazu in der Lage sein, schwerwiegende "Kunstfehler" zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt insbesondere für die Erhebung von Verfahrensrügen, daß die Versäumnisse der Verteidigung in der Instanz auch durch einen guten Revisionsverteidiger nicht geheilt werden können. Jeder Beschuldigte ist daher gut beraten, wenn er sich bereits für die Verteidigung vor dem Tatgericht einen im Revisionsrecht kundigen Rechtsanwalt wählt, der dazu in der Lage ist, die Verteidigung im Hinblick auf eine möglicherweise später erforderliche Revision auszurichten und die notwendigen Anträge stellt, Erklärungen abgibt, Widersprüche erhebt etc.

Rechtsanwalt Kassel

Nebenklage

Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten, wie z.B. Körperverletzung, Vergewaltigung oder eines versuchten Tötungsdeliktes geworden sind, gibt Ihnen die Strafprozeßordnung (StPO) das Recht, sich einer von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage anzuschließen. Das gleiche Recht haben auch nahe Angehörige von Opfern vollendeter Tötungsdelikte.

Die Beauftragung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts mit der Nebenklagevertretung bringt viele Vorteile mit sich:

Als Rechtsanwalt, der sonst mit Strafverteidigung befaßt ist, kennt er die Abläufe des Strafverfahrens bestens und weiß besonders gut, wie er der Verteidigung "Kopfzerbrechen" bereiten kann.

Die Nebenklage versetzt Sie als Opfer oder Angehörigen eines Opfers dazu in die Lage, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Sie haben das Recht, über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu nehmen, um sich über die Beweissituation und beispielsweise den Inhalt von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen zu informieren.

Sie haben das Recht in der Gerichtsverhandlung Fragen an den Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zu stellen, Beweisanträge zu stellen, Erklärungen abzugeben etc.

Häufig ist es sinnvoll, als Nebenkläger bereits im Strafprozeß auf die Verwirklichung zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche hinzuwirken. Dies erspart einen u.U. kostspieligen und nervenaufreibenden Zivilprozeß nach dem Strafverfahren.

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Strafanzeigen

Die Strafanzeige dient dazu, den Strafverfolgungsbehörden strafbares Verhalten zur Kenntnis zu bringen, damit daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. In einfachen Fällen wird es regelmäßig ausreichen, wenn der Anzeigeerstatter persönlich den Sachverhalt bei der nächsten Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft meldet.

Insbesondere bei komplizierteren Sachverhalten macht es Sinn, einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Fertigung einer Strafanzeige zu beauftragen. Er wird dazu in der Lage sein, auch aus einem umfangreichen Sachverhalt die strafrechtlich relevanten Fakten herauszufiltern und in der Strafanzeige weiterzugeben. Damit kann den Ermittlungen von vorneherein die richtige Richtung gegeben werden.

Der Rechtsanwalt wird den weiteren Gang des Verfahrens für den Anzeigeerstatter überwachen und sich gegebenfalls fortlaufend nach dem Verfahrensstand erkundigen.

Ferner wird der Rechtsanwalt den Anzeigeerstatter schon im Vorfeld der Anzeige darüber aufklären, welche weiteren Pflichten mit der Anzeige auf den Anzeigeerstatter, der regelmäßig Zeuge ist, zukommen. Er wird den Anzeigeerstatter auch informieren, ob in seinem Fall neben der Strafanzeige noch die Stellung eines Strafantrags erforderlich ist. In manchen Fällen wird der Rechtsanwalt von der Erstattung einer Strafanzeige sogar abraten, wenn der Anzeigeerstatter sich dadurch u.U. eigener Strafverfolgung aussetzt ohne es zu merken.

Nicht selten erleben es strafrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte, daß Mandanten auch bei einfachen Sachverhalten darauf drängen, die Anzeige "über den Anwalt" stellen zu wollen, weil sie die entspanntere und angenehmere Gesprächsatmosphäre beim Anwalt der Anzeigenaufnahme bei der Polizei vorziehen. Auch diesen Mandanten helfen wir gerne weiter.

Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen eine ganze Reihe strafrechtlicher Risiken, die mit der Führung eines Unternehmens einhergehen.

Wie auch im Bereich anderer Strafverfahren gilt im Wirtschaftstrafrecht, daß ein sorgfältiges und mit Akribie geführtes Aktenstudium häufig der Schlüssel für eine erfolgreiche Verteidigung ist.

Typischerweise treten in Wirtschaftsstrafverfahren Tatvorwürfe aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, wie Bankrott, Verletzung von Buchführungs- u. Bilanzierungspflichten oder Insolvenzverschleppung auf. Am Häufigsten sind allerdings Betrugsvorwürfe, beispielsweise im Zusammenhang mit der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder aus dem Finanzierungsbereich, wie z.B.
Kapital anlagebetrug. Ebenfalls häufig sind Untreuevorwürfe Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung. Von großem öffentlichen Interesse sind Strafverfahren begleitet, die den Vorwurf von Korruptionsdelikten, wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung u. annahme zum Gegenstand haben.

Gerade in solchen, wie auch in anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Beratungen, wird es neben der Begrenzung des finanziellen Schadens für den Mandanten auch immer darum gehen, den Imageschaden in Grenzen zu halten. Dabei kann es für die Verteidigung häufig zur Zielsetzung werden, ein Verfahren möglichst "geräuschlos" im Ermittlungsverfahren durch Einstellung gegen Geldauflage oder durch Strafbefehl zu erledigen.

Steuerstrafrecht

Das Risiko wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, trifft grundsätzlich betrachtet jeden Steuerpflichtigen. In besonderem Maße sind selbständige Unternehmer hiervon betroffen. Häufig sind Beschuldigte einigermaßen überrascht, wie schnell sie sich plötzlich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, Steuerbeträge in enormer Höhe hinterzogen zu haben.

So führt beispielsweise die illegale Beschäftigung von Schwarzarbeitern im Baugewerbe regelmäßig neben den Verfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)insbesondere auch zu Steuerstrafverfahren, wobei dann Hinterziehung von Umsatzsteuern, Einkommenssteuern und Lohnsteuern sich neben dem weiteren abgaberechtlichen Schaden aus ggfls. vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen zu enormen Steuerschäden addieren, was nicht selten die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem betroffenen Unternehmer zur Folge hat.

Der Strafverteidiger kennt die Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens. Er ist auch der gleichberechtigte Ansprechpartner für Staatsanwälte und Richter, wenn es darum geht, das Steuerstrafverfahren möglichst ohne großes Aufsehen für seinen Mandanten, etwa durch Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung zu erledigen. Gleichwohl wird der Strafverteidiger ähnlich wie im Wirtschaftsstrafverfahren bei entsprechend komplizierten Steuerstrafverfahren gewissenhaft prüfen, ob er sich durch einen Kollegen für Steuerrecht bei der Verteidigung unterstützen läßt. Denn manche Steuerstrafverfahren haben ihre besonderen Schwierigkeiten im materiellen Steuerrecht. Im übrigen sind bei der steuerstrafrechtlichen Beratung stets die Auswirkungen einzelner Verteidigungshandlungen oder unterlassungen für das Besteuerungsverfahren zu bedenken.

Steuerstrafrechtliche Beratung macht besonderen Sinn für den Betroffenen, bevor die Steuerstraftat entdeckt wurde oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wurde. Dann wird Gegenstand der steuerstrafrechtlichen Beratung immer auch die. sog. "strafbefreiende Selbstanzeige" sein.

 

Vermögens- und Eigentumsdelikte

Die Bandbreite von Tatvorwürfen im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte ist unendlich. Vom generalstabsmäßig geplanten bewaffneten Banküberfall, über das Verschwindenlassen ganzer LKW-Ladungen bis hin zum einfachen Ladendiebstahl.

Im Bereich der Betrugsdelikte sind häufig Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs, des Warenkreditbetrugs, des BaföG-Betrugs oder auch des Sozialhilfebetrugs Gegenstand von Verfahren in der alltäglichen Praxis.

 

Kapitalstrafrecht

In Prozessen, in denen dem Beschuldigten ein Tötungsdelikt, wie Mord oder Totschlag vorgeworfen wird, geht es um viel. Die bei einer Verurteilung drohenden Rechtsfolgen sind schwerwiegend: Lebenslange oder beträchtliche zeitige Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in der geschlossenen Psychatrie auf unbestimmte Dauer etc.

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert ein Höchsmaß an Professionalität, Engagement und Wissen, um einen ordnungsgemäßen Prozeß zu sichern und den Beschuldigten gegebenfalls vor einem Fehlurteil mit dramatischen Konsequenzen zu bewahren.

Die immer ausgefeilteren Methoden der Kriminalwissenschaften machen im Bereich der Tötungsdelikte inzwischen Aufklärungsquoten von über 90 % möglich. Beim Verteidiger sind daher nicht nur ausgewiesene Rechtskenntnisse, sondern auch Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kriminalistik gefragt. Der Verteidiger muß dazu in der Lage sein, Gutachten von Sachverständigen auf ihre Qualität und Richtigkeit zu überprüfen.

Gleiches gilt auch und insbesondere für rechtsmedizinische, wie psychatrische Sachverständigengutachten, die in fast jedem Schwurgerichtsprozeß eine gewichtige Rolle spielen.

Dem fachlich auf dem Gebiet des Sachverständigen gut vorbereiteten Verteidiger wird es nicht selten gelingen, den Sachverständigen bei einem "schwachen" Gutachten in der Befragung in der Gerichtsverhandlung in Erklärungsnöte zu bringen. Damit können womöglich nachteilige Folgen des Sachverständigengutachtens für den Beschuldigten abgewendet werden.

In besonderem Maß ist in solchen Verfahren Rückgrat und Unerschrockenheit des Verteidigers von Nöten. Sein Mandant sieht sich häufig einer voreingenommenen (Medien-)öffentlichkeit ausgeliefert. Hiermit muß der Verteidiger umzugehen wissen und einem Überspringen Volkszorns" auf das Gericht nach Kräften entgegenwirken.

 

 

Straßenverkehrsdelikte

Die Tatbestände, die zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen führen können, sind außerordentlich vielfältig.

Praktisch ausgesprochen bedeutsam sind Tatvorwürfe die das Führen von Kraftfahrzeugen nach Alkoholkonsum oder dem Konsum anderer Betäubungsmittel betreffen.

Ein Bußgeldverfahren ist zu erwarten, wenn man mit mehr als 0,5 0/00 Alkohol im Blut erwischt wird. Liegt die Blutalkoholkonzentration eines Kraftfahrers über 1,1 0/00 gibt es ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Für Radfahrer gilt die Grenze von 1,6 0/00. Schwerwiegender sind die Konsequenzen, wenn es zu konkreten Gefährdungen des Straßenverkehrs kommt, soweit nachzuweisen ist, daß hierfür der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ursächlich ist. In solchen Fällen kann es übrigens schon bei wesentlich geringeren Blutalkoholwerten zu Strafverfolgung kommen.

Einem mutmaßlich fahrlässigen Unfallverursacher droht bei entsprechendem Personenschaden ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung. In letztem Fall sind die betroffenen Beschuldigten häufig durch das Ereignis als solches bereits schwer gezeichnet.

Weitere gegenüber Straßenverkehrsteilnehmern häufig erhobene Tatvorwürfe sind das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, im Volksmund "Unfallflucht" genannt und Nötigung. Strafrechtliche Fälle aus dem Straßenverkehrsrecht bieten für die Verteidigung häufig eine Fülle von Ansatzpunkten, um den Verfahrensausgang im Sinne des Mandanten günstig zu beeinflussen.

Es gilt z.T. schwerwiegende Konsequenzen, soweit wie möglich abzuwenden oder abzumildern. Es drohen Geld- und Freiheitstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Unterbringung in Entziehungsanstalten etc.

Die meisten "Strafrechtsfälle" aus dem Gebiet des Straßenverkehrs weisen Bezüge zu anderen Rechtsgebieten auf. Selbstverständlich können Sie von uns auch kompetente Beratung unter den zivilrechtlichen (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Versicherung) oder den verwaltungsrechtlichen (Entziehung der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) etc.) Aspekten Ihres Falls erwarten.

 

Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht

Das Gebiet der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs wurde über lange Zeit bis heute von Juristen als unwesentliches Nebengebiet abgetan. Auch bei Rechtsanwälten kann man gelegentlich den Eindruck gewinnen, das Betätigungsfeld für Strafverteidigung ende mit der Rechtskraft einer Verurteilung.

Dies mag viele Gründe haben. Das Strafvollstreckungsrecht ist kompliziert. Die Kontaktaufnahme mit Justizvollzugsanstalten, um auch nur geringfügige Vorteile für den Mandanten im Vollzugsalltag zu erreichen, gestaltet sich schwierig. Der Strafgefangene stößt mit seinen Anliegen regelmäßig erstmal auf eisenharte Ablehnung.

Dabei wird die Zurückhaltung anwaltlicher Betätigung auf diesem Feld der Vielfalt und der Bedeutung der Aufgaben für den Betroffenen nicht gerecht.

Es geht beispielsweise um Ziele wie offener Vollzug statt geschlossener Vollzug, Aussetzung von Reststrafen zur Bewährung nach 2/3 oder sogar der Hälfte der Vollstreckung, Abwendung der unberechtigten Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung, Erwirkung von Strafunterbrechungen aus besonderen Anlässen, Einflußnahme auf eine sinnvolle Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Strafen oder beim Zusammentreffen von Straf- und Untersuchungshaft, Erreichen der Zurückstellung von Strafvollstreckung zugunsten von Therapie, Erreichen günstiger Regelungen in Bezug auf Besuch und Ferngespräche u.s.w.

Die Interessenwahrnehmung in diesen Bereichen erfordert einen mit der jeweiligen Vollzugs- und Vollstreckungspraxis wie auch den komplexen rechtlichen Grundlagen vertrauten Strafverteidiger.

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