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Testamentsberatung

 

Wussten Sie, dass nur ca. 20 % aller Deutschen ein Testament gemacht haben? Für die anderen 80 % gilt die gesetzliche Erbfolge. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Erbfolge kennen oder gar gutheißen.

Manche meinen, der Ehepartner erbt alles. Andere meinen, die Kinder erben alles. Nun – wenn Sie verheiratet sind, so erbt Ihr Ehepartner normalerweise die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder, zwei Kinder erhalten also je ¼, drei Kinder je 1/6 Ihres Vermögens. Wenn Sie damit einverstanden sind, brauchen Sie kein Testament zu machen.

Meist ist aber gewünscht, dass der Ehepartner finanziell bestmöglich abgesichert sein soll. Erst dann sollen die Kinder zum Zuge kommen. Oder der Ehepartner soll auf Lebenszeit im Haus wohnen bleiben können. Nach dem Gesetz entsteht aber eine Erbengemeinschaft, und der überlebende Ehepartner muss sich mit den Kindern umständlich einigen, was mit dem Haus werden soll.

Mit einem passenden Testament sind eigene Ziele erreichbar. Man vermeidet damit Familien-Streit zwischen den Erben, kann nahestehenden Menschen etwas zukommen lassen als „letzten Gruß“, und sichert denjenigen ab, der es nötig hat.

Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich eine Beratung, die genau auf die eigene Situation zugeschnitten ist. „Standard-Testamente“ können nur Standard-Situationen auffangen, wie sie im Leben nun einmal selten vorkommen. Eine kompetente Beratung bedeutet nicht nur das beruhigende Gefühl, das Erarbeitete in geeignete Hände zu geben. Sie spart den Erben auch Geld. Geld, das bei unklaren oder gar nicht vorhandenen Testamenten für Gerichts- und Anwaltskosten investiert werden muss – letztlich Ihr Erspartes. Auch die steuerlichen Auswirkungen sind bei jeder Vermögensnachfolge zu bedenken. Deswegen überprüfen Sie selbst Ihren Bedarf. Wenn Sie eine oder mehrere der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten, ist eine Testaments-Beratung zu empfehlen.

  • Sind Sie verheiratet und haben Sie einen Ehevertrag?

  • Haben Sie Kinder aus erster Ehe oder nichteheliche Kinder ?

  • Haben Sie ein Unternehmen oder einen Unternehmensanteil zu übertragen ?

  • Ist Streit zwischen den möglichen Erben zu befürchten ?

  • Beträgt der Wert Ihres Vermögens mehr als 500.000 Euro ?

  • Liegt ein Teil des Vermögens im Ausland ?

  • Ist eines Ihrer Kinder behindert ?

  • Haben Sie einen Lebensgefährten/eine Lebensgefährtin?

  • Existiert bereits ein Erbvertrag oder ein Testament, das älter als 10 Jahre ist?

Eine kompetente Beratung ist nur mit Blick auf das familiäre Umfeld denkbar. Wenn Sie verheiratet sind oder waren, Kinder haben, die vorgesehen Erben Familie haben – immer dann sind diese Vorgaben bei der Nachfolge zu beachten.

Zu berücksichtigen ist besonders, wenn sich Teile des Vermögens nicht in Deutschland befinden, oder wenn es sich um Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der deutschen handelt.

Zu beachten ist nicht zuletzt die Erbschaftssteuer, die sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad des Nachfolgers zu Ihnen richtet. Ihrer Tochter können Sie 400.000 € steuerfrei vererben, Ihrem Bruder lediglich 20.000 €. Ganz wichtig wird die steuerliche Seite, wenn Sie den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin bedenken möchten.

 

Beratung und Vertretung von Erben

 

Wenn Sie nicht alleine erben, sind Sie automatisch Mitglied einer sogenannten Erbengemeinschaft. Hier haben Sie Rechte und Pflichten, solange die Erbengemeinschaft nicht beendet ist. Wir helfen mit Rat und Anträgen bei der Auseinandersetzung, erarbeiten Lösungen für nicht so leicht teilbares Vermögen (etwa Grundstücke). Neben dem rechtlich optimalen Ergebnis ist es uns ein Anliegen, die familiären Bindungen nicht zu beeinträchtigen.

Wir beraten und vertreten Sie ebenfalls, wenn ein übergangener gesetzlicher Erbe seinen Pflichtteil verlangt, und wehren unberechtigte Ansprüche ab.

 

Erbschaftssteuer

 

Keine Angst vor dieser Steuer – bei den meisten Erbfällen müssen Sie gar nichts zahlen. Auf Wunsch beraten wir Sie bei der Gestaltung der Erbschaftssteuer, wo dies noch möglich ist, oder fertigen mit Ihnen die Steuererklärung. Nur Mut: Die Freibeträge für nahe Angehörige (Ehepartner und Kinder) sind erheblich. Viele Positionen sind abziehbar, zum Beispiel die Beerdigungskosten.

 

Nachlass-Überschuldung (Insolvenz)

Wenn der Nachlass überschuldet ist, werden wir Ihr eigenes Vermögen schützen vor Nachlassgläubigern. Nach sorgfältiger Prüfung werden wir die beste Möglichkeit empfehlen. Das kann die Ausschlagung sein, aber auch ein Antrag auf Nachlass-Insolvenz oder dass Sie gegenüber Gläubigern die Haftung als Erbe beschränken.

 

Der Pflichtteil

Werden Sie als naher Angehöriger, etwa als Sohn oder Tochter, im Testament übergangen, so steht Ihnen trotzdem Geld aus dem Nachlass zu – der sogenannte Pflichtteil. Weniger geht nicht: Wenn zum Beispiel Ihr verwitweter Vater die einzige Schwester als Alleinerbin eingesetzt hat, so hätten Sie Anspruch auf ¼ des Nachlass-Wertes. Wir helfen Ihnen, das Volumen des Nachlasses herauszufinden und zu bewerten, besonders Grundstücke, und setzen Ihr Pflichtteil notfalls gerichtlich durch. Hier kann es sehr eilig sein, mit geeigneten Schritten zu verhindern, dass der Erbe den Nachlass beiseite schafft oder verschleiert.

Der Pflichtteil für lebzeitige Schenkungen hat sich seit dem 01.01.2010 geändert. Beispielsweise werden diese Schenkungen umso weniger berücksichtigt, je weiter sie vor dem Erbfall liegen: Liegt die Schenkung mehr als ein Jahr zurück, wird 90 % des Wertes berücksichtigt, liegt sie neun Jahre zurück, nur noch 10 %.

 

Patientenverfügung / Betreuungsverfügung / Vorsorgevollmacht

Hier geht es nicht um Ihr Vermögen, sondern um Sie selbst.

Wollen Sie bis zuletzt ärztlich behandelt werden? Welcher nahestehende Mensch soll darüber entscheiden, wenn Sie selbst es nicht mehr können? Wer soll Ihre sonstigen Angelegenheiten regeln ? Wer führt Ihre alltäglichen Geschäfte weiter? All das können Sie vorher bedenken und regeln. Wir erörtern mit Ihnen, welche Regelung Sie benötigen, empfehlen Ihnen die rechtlich geeignete Form und helfen bei der Formulierung. Immerhin wird eine Patientenverfügung jetzt auch rechtlich anerkannt, dennoch sind Fragen offen.

 

Für all dies ist Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Müller-Goebel. Er ist zugleich Fachanwalt für Erbrecht.