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Durchsuchung und Beschlagnahme sind die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, von denen die Ermittlungsbehörden am Häufigsten Gebrauch machen.
Eine geheim vorbereitete Durchsuchungsmaßnahme ist immer darauf angelegt, den Tatverdächtigen oder auch Dritte zu überraschen. Die Durchsuchung ist häufig der Erstkontakt zwischen Ermittlungsbehörde und Tatverdächtigem. Das Überraschungsmoment erzeugt bei dem Betroffenen nicht selten einen psychischen Ausnahmezustand, in dem er besonders auf Hilfe angewiesen ist. Die Situation verschärft sich in solchen Fällen, in denen nicht nur eine Durchsuchung durchgeführt wird, sondern betroffene Personen gleichzeitig festgenommen werden. Im Grunde ist dies der Zeitpunkt eines Strafverfahrens, bei dem ein Betroffener besonders dringend auf den Beistand eines Strafverteidigers angewiesen ist. Es liegt allerdings in der Natur der geheimen Vorbereitung solcher Ermittlungsmaßnahmen wie der Durchsuchung, daß sie nur in seltenen Ausnahmefällen im Vorfeld zu verhindern sind. Frühestens erfahren wir als Strafverteidiger von einer Durchsuchungsmaßnahme in aller Regel erst dann, wenn sie bereits läuft. Häufig erst, wenn sie bereits beendet ist. In Erkenntnis der Tatsache, daß jeder mit der Durchsuchungssituation bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts erstmal allein zurecht kommen muß auf beigefügtem Hinweisblatt einige Regeln mit auf den Weg für den Fall, daß es zu einer Durchsuchung kommt. Diese Regeln gelten für Durchsuchungen im privaten Bereich gleichermaßen, wie für Durchsuchungen in Unternehmen. Hinweisblatt: |
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